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Rechtzeitig zu den Sommerferien in Deutschland könnte der Digitale Impfpass kommen. Es soll Reisen vereinfachen

Rechtzeitig zu den Sommerferien in Deutschland könnte der Digitale Impfpass kommen. Es soll Reisen vereinfachen

Per Smartphone-App Digitaler Impfpass noch vor den Sommerferien

Menschen, die gegen Corona geimpft wurden, sollen so behandelt werden, als hätten sie gerade einen negativen Coronatest vorgelegt. Eine App soll dazu beitragen, dass sich die Geimpften schnell ausweisen können, um bestimmte Grundrechte wieder ausüben zu können.

Die digitale Bescheinigung soll den Betroffenen die Möglichkeit geben, schnell und fälschungssicher nachzuweisen, dass sie vollständig geimpft sind und deshalb wieder bestimmte Grundrechte in Anspruch nehmen zu können, etwa bei Urlaubsreisen.

Impfbescheinigung als QR-Code

Die Zertifikate sollen dabei nicht zentral auf einem Server gespeichert werden, sondern jeweils auf dem Smartphone der Anwender. Menschen, die kein Smartphone besitzen, erhalten zusätzlich zu dem Eintrag im analogen gelben Impfpass einen Ausdruck der digital einlesbaren Impfbescheinigung als QR-Code auf Papier. Auch bei einem Verlust oder Wechsel des Smartphones kann das Zertifikat über den ausgedruckten QR-Code erneut ins Handy eingelesen werden.

Die digitalen Impfbescheinigungen sollen in den Impfzentren und Arztpraxen ausgestellt werden. Derzeit sucht die Bundesregierung noch nach einem Verfahren, wie bereits vollständig Geimpfte ihre Bescheinigung nachträglich erhalten können. In der Bundesregierung wird zudem noch diskutiert, ob auch überstandene Corona-Infektionen wie ein vollständiger Impfschutz gewertet werden. Dabei sei man noch auf Forschungserebnisse angewiesen, hieß es.

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Traditionelle Verschlüsselungstechnik geplant

Wie bereits zuvor im Amtsblatt der Europäischen Union zu lesen war, wird der digitale Impfpass in Deutschland unter der Führung des amerikanischen Technologiekonzerns IBM entstehen. Beteiligt sind auch das Kölner Start-up Ubirch, der schwäbische IT-Dienstleister Bechtle und Govdigital, ein genossenschaftlicher Zusammenschluss von zehn IT-Dienstleistern der öffentlichen Hand.

Ähnlich wie bei der offiziellen Corona-Warn-App des Bundes soll die Entwicklung des Systems als Open-Source-Projekt programmiert und transparent gemacht werden. Der Impfnachweis soll dann entweder in der Corona-Warn-App oder einer separaten Anwendung hinterlegt werden, die von der IBM programmiert wird.

Entgegen den ursprünglich diskutierten Konzepten soll bei der Lösung nicht auf die Verschlüsselungstechnik von so genannten Blockchains gesetzt werden, sondern auf traditionelle Verschlüsselungstechnik.

Impfpass soll zum Covid-Zertifikat der EU passen

Der deutsche Impfpass soll kompatibel sein mit dem Covid-Zertifikat, an dem im Moment auf EU-Ebene gearbeitet wird. Die EU-Staaten hatten dazu am Mittwoch ihre Position für die Verhandlungen mit dem Europaparlament festgelegt, wie die Deutsche Presse-Agentur aus Diplomatenkreisen erfuhrt. Das Dokument soll Impfungen, Ergebnisse zugelassener Tests und Informationen zu überstandenen Infektionen festhalten und EU-weit anerkannt werden. Vor allem Urlaubsländer wie Griechenland oder Spanien, deren Wirtschaft stark vom Tourismus abhängt, hatten sich dafür eingesetzt.

Das Zertifikat soll kostenfrei ausgestellt werden, wie aus der Position der EU-Staaten hervorgeht. Welche Vorteile - etwa Quarantäne-Befreiung - die EU-Staaten gewähren, sollen die Länder selbst entscheiden können. Die jeweiligen Länder sollen zudem selbst festlegen, ob sie auch Impfungen mit Präparaten anerkennen, die nur in bestimmten Ländern, aber nicht in der gesamten EU zugelassen sind - beispielsweise das russische Sputnik V. Die Regeln sollen zunächst für zwölf Monate gelten. Das Europaparlament könnte Ende des Monats seine Position festlegen, anschließend dürften die Verhandlungen mit den EU-Staaten beginnen.

(15.04.2021, dpa)

 
REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Foto: R&P

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