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Kurzfristig eine Pauschalreise zu stornieren, hat in der Vergangenheit viel Geld gekostet

Kurzfristig eine Pauschalreise zu stornieren, hat in der Vergangenheit viel Geld gekostet

Pauschalurlaub Was taugen die neuen Gratis-Storno-Tarife?

Mehr bezahlen und dafür auch kurzfristig ohne Stornogebühren den Urlaub absagen können: Dieses Angebot machen gerade viele große Pauschalreiseanbieter. Verbraucher sollten aber genau hinschauen.

Jetzt einen Pauschalurlaub buchen und hinterher auf hohen Stornogebühren sitzen bleiben? Das ist in der Corona-Pandemie die Angst vieler Menschen, die zwar gerne reisen würden - aber unsicher sind, ob sie später ohne große finanzielle Einbußen aus dem Vertrag kommen, falls sie letztlich doch nicht aufbrechen wollen.

Viele Veranstalter reagieren auf diese Sorge mit neuen, sogenannten Flex-Tarifen. Urlaub buchen ohne Risiko, so lautet das Versprechen. Verbraucherschützer sehen das ein bisschen anders. Wichtige Fragen und Antworten dazu.

Was bieten die Veranstalter konkret?

Bislang ist es meist so, dass bereits gebuchte Reisen zum Beispiel für den Sommer ohnehin kurzfristig umgebucht oder storniert werden können. Diese Kulanzregelung wird nun bei vielen Veranstaltern abgelöst von neuen Tarifen. Das Prinzip ist folgendes: Wer für seinen Pauschalurlaub etwas mehr bezahlt, darf ihn auch kurzfristig ohne die sonst üblichen Stornierungsgebühren wieder absagen oder umbuchen.

Flex-Tarif nennt sich dieses Angebot - wegen der Flexibilität, die Urlauberinnen und Urlauber durch die Zahlung des Aufpreises bekommen. Die Preise und Konditionen unterscheiden sich je nach Veranstalter.


Was kostet das denn?

Bei Tui wird der Aufschlag pro Reise fällig: 39 Euro bei einem Preis bis 2500 Euro, 69 Euro bis 4000 Euro, 99 Euro bis 6000 Euro, 199 Euro bis 10.000 Euro, 399 Euro bis 20.000 Euro. Umbuchen oder Stornieren ist dann bis jeweils 14 Tage vor Abreise ohne weitere Kosten möglich.

Auch DER Touristik rechnet den Aufpreis pro Reise ab. Bei einem Reisepreis bis 2000 Euro fallen 79 Euro an, 149 Euro sind es bis 4999 Euro und 199 Euro ab 5000 Euro. Umbuchbar oder stornierbar sind die Pauschalreisen ebenfalls bis jeweils 14 Tage vor Reiseantritt, bei Eigenanreise bis 7 Tage vorher. Das Angebot gilt offiziell ab 1. März und vorher bereits im Rahmen einer erweiterten Kulanz.

Schauinsland Reisen rechnet pro zahlendem Urlauber ab, hier werden für den «Flex2Relax»-Tarif 29 Euro für jede Person fällig. Der Urlaub kann hier dann bis 22 Tage vor Abreise ohne Gebühren umgebucht oder abgesagt werden.

FTI macht es wieder anders: Der Veranstalter nimmt als Aufschlag für den Flex-Tarif drei Prozent des Reisepreises und maximal 300 Euro. Damit lassen sich Pauschalreisen bis 15 Tage vor Reiseantritt kostenlos stornieren und bis 14 Tage vorher gebührenfrei umbuchen.

Noch ein Hinweis: DER Touristik, FTI und Schauinsland Reisen behalten den Aufschlag selbst ein, wenn der Kunde von der Storno-Option Gebrauch macht. Bei Tui bekommen Urlauber diesen zurück.

Alltours hat als einziger größerer Veranstalter keinen Flex-Tarif aufgelegt, stattdessen gibt es ein zeitlich befristetes Angebot: Wer bis 28. Februar eine Reise mit Antritt bis 31. Oktober 2021 bucht, kann diese bis 14 Tage vorher kostenlos umbuchen oder stornieren.

Warum bieten die Veranstalter solche Tarife an?

Das liegt an der Corona-Pandemie. Reisen sind derzeit nur schwer planbar und können jederzeit kurzfristig behindert oder unmöglich gemacht werden. So manche Urlauberin und so mancher Reisende möchte eine gebuchte Reise vielleicht aus Angst doch nicht antreten - und sorgt sich darum, ob das angezahlte Geld dann zurückkommt.

Laut der jüngsten «Reiseanalyse 2021» der Forschungsgemeinschaft Urlaub und Reisen (FUR) gibt es aktuell viele Bedenken, und Flexibilität ist besonders wichtig: Mehr als jeder zweite künftige Urlauber will laut Studie bei der Buchung besonders darauf achten, dass es Geld-zurück-Garantien und großzügige Stornobedingungen für den Fall der Fälle gibt. Die Erfahrungen des Corona-Jahres 2020 dürften hier eine große Rolle gespielt haben - viele haben lange auf ihr Geld gewartet oder sind ganz auf ihren Kosten sitzen geblieben.

Was ist an den Flex-Tarifen so besonders?

Mehr zahlen und flexibel bleiben: Reisende kannten verschiedene Tarife mit gestaffelten Umbuchungs- und Stornomöglichkeiten bisher nur von Fluggesellschaften oder Buchungswebseiten für Hotels und Unterkünfte. Bei der Pauschalreise ist diese Wahlfreiheit neu - und wirft ein über Jahrzehnte gepflegtes Prinzip über Bord.

«Wir haben gesehen, dass das Modell mit Vorkasse und hohen Stornierungsgebühren nicht mehr tragfähig ist», sagt Karolina Wojtal, Leiterin des Europäischen Verbraucherzentrums Deutschland in Kehl. Das unternehmerische Risiko werde hier auf den Kunden abgewälzt. «Aber die Veranstalter haben langsam verstanden, dass die Kunden dieses System nicht mehr mitmachen wollen.»

Aber kann ich meine gebuchte Pauschalreise wegen der Pandemie nicht sowieso kostenlos absagen?

Nein, nicht grundsätzlich. «Es kommt immer auf die konkret geplante Reise an und wie weit diese noch in der Zukunft liegt. Ich kann mich nicht auf die Pandemie allgemein beziehen», erklärt Wojtal.

Die Frage lautet reiserechtlich: Liegen am Urlaubsort unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände vor, die eine Durchführung der Reise oder den Transport dorthin erheblich beeinträchtigen? Nur dann darf der Kunde die Reise kostenlos stornieren.

Auf jeden Fall gilt das, wenn eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes vorliegt. Aber auch, wenn Urlauber wegen einer behördlichen Anordnung nicht das Hotel verlassen dürfen. Liegt aber keine Reisewarnung vor, muss der Reisende darlegen, dass zum Zeitpunkt der Reise objektiv unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände vorliegen. «Die reine Angst, an Corona zu erkranken, ist nicht ausreichend. Auch nicht die Zugehörigkeit zu einer Corona-Risikogruppe», erklärt Wojtal. Es könne sein, dass Veranstalter es auf ein Gerichtsverfahren ankommen lassen.

Sichern mich die flexiblen Tarife denn wirklich ab?

Hier müssen Urlauberinnen und Urlauber genau hinschauen, ob das Angebot für die favorisierte Reise angeboten wird. Flex-Tarife gelten meist nicht für das gesamte Sortiment eines Veranstalters, wie die Verbraucherzentrale Brandenburg betont. Pauschalpakete auf Basis von dynamischen, tagesaktuellen Preisen sind in der Regel ausgeschlossen. Auch sollte man prüfen, ob der Tarif für Pakete mit einem regulären Linienflug gilt. Das kann so sein, muss es aber nicht.

«Man kommt nicht drum herum, sich in die AGB zu vertiefen», erklärt Karolina Wojtal. «Im Zweifel sollte man sich die Konditionen noch einmal schriftlich zusichern lassen», rät die Expertin.

Und es gibt noch ein theoretisches Risiko: Sofern der Veranstalter wie gewohnt eine Anzahlung kassiert, müssen sich Kunden mit gebuchtem Flex-Tarif eventuell trotzdem gedulden, bis sie das Geld zurückbekommen. Zwar besteht bei Pauschalreisen ein gesetzlicher Anspruch auf die Rückzahlung binnen 14 Tagen. Das heißt aber nicht, dass der Veranstalter dem zügig nachkommt - «trotz der Versprechungen und vermeintlichen Garantien», so die Verbraucherzentrale.

Wie lange werden die neuen Flex-Tarife angeboten?

Das ist unterschiedlich. Tui zum Beispiel will das Modell nach eigenen Bekunden fortführen. Bei DER Touristik etwa gilt es für Neubuchungen mit einem Abreisetermin bis 31. Oktober 2021. Reisende sollten hier wieder genau hinschauen, welche Fristen jeweils gelten.

Thomas Bösl, Sprecher der Reisebüro-Kooperation QTA, ist von der neuen Flexibilität nicht begeistert: Die lockeren Storno-Regeln seien eine Übergangslösung und dürften nicht zur Dauereinrichtung werden, forderte er laut dem Tourismus-Portal «Reisevor9». Der Grund dafür ist die Angst der Reisebüros vor unbezahlter Mehrarbeit.

Und wie sieht es mit Individualreisenden aus?

Diese Urlauber sind in der Pandemie erst recht gut beraten, auf großzügige Stornooptionen zu achten - gerade bei der Buchung von Unterkünften. Viele, aber längst nicht alle derzeit gebuchten Flüge lassen sich immerhin kostenlos umbuchen und somit verschieben. Hier kommt es jeweils auf die Bedingungen der Fluggesellschaften an. Sagt eine Airline von sich aus einen Flug ab, muss sie das Geld erstatten oder den Gast kostenlos auf eine alternative Verbindung umbuchen.

(02.02.2021, dpa)

 
REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Foto: R&P

Reiserecht Airline muss Ersatzcrew stellen

Eine Airline muss notfalls eine Ersatzcrew parat haben, um große Verspätungen zu vermeiden. Sorgt eine Airline nicht vor, haben Passagiere bei Verspätungen Anspruch auf eine Entschädigung. 
Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

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Reiserecht  Diese Rechte haben Fluggäste beim Streik

Am Flughafen in Frankfurt haben die rund 200 Vorfeldmitarbeiter erneut die Arbeit niedergelegt. Der Streik könnte bis Donnerstag andauern. Betroffene Passagiere sollten jetzt ihre Rechte kennen.