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Die pauschale Reisewarnung für alle Länder der Erde wurde bereits am 15. Juni aufgehoben und durch individuelle Reglungen ersetzt

Die pauschale Reisewarnung für alle Länder der Erde wurde bereits am 15. Juni aufgehoben und durch individuelle Reglungen ersetzt

Pauschale Reisewarnung endet Wann kostenlose Stornierungen möglich sind

Nach fast einem halben Jahr endet die pauschale Reisewarnung wegen der Corona-Pandemie. Jedes der fast 200 Länder dieser Welt wird nun einzeln bewertet. Für den Urlauber ändert das aber kaum etwas.

Es war ein bisher einmaliger Schritt: Am 17. März sprach Bundesaußenminister Heiko Maas eine Warnung für touristische Reisen in alle rund 200 Länder dieser Welt aus.

«Wir müssen verhindern, dass weitere Deutsche im Ausland stranden», sagte er zur Begründung in einem kurzfristig anberaumten Pressestatement. «Bitte bleiben sie zu Hause!» Die Lage war damals einigermaßen dramatisch. In den Tagen zuvor waren wegen der Corona-Pandemie weltweit Grenzen geschlossen und Flugverbindungen gekappt worden. Zehntausende Deutsche hingen im Ausland fest und mussten in den folgenden Wochen in einer beispiellosen Rückholaktion von Reiseveranstaltern, Fluggesellschaften und Regierung nach Hause gebracht werden.

Um die Situation nicht weiter zu verschärfen wurde die Reisewarnung, die bisher nur für Krisen- und Kriegsgebiete wie Syrien, Afghanistan oder Jemen galt, auf die ganze Welt ausgeweitet. Dieser Ausnahmezustand ist nun Geschichte. Bereits am 15. Juni war die pauschale Regelung für die meisten europäischen Länder aufgehoben worden. Nun wird auch außerhalb Europas jedes einzelne Land wieder individuell vom Auswärtigen Amt bewertet. Für die ganze Welt gilt ein einheitliches dreistufiges System, das man auch als Ampel beschreiben kann:

Rot: Reisewarnung

Das Gute für den Urlauber: Er kann eine bereits gebuchte Reise stornieren, wenn sein Ziel zum Risikogebiet erklärt wird. Die Reisewarnung richtet sich ab sofort ganz nach den Infektionszahlen. Ab 50 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner in sieben Tagen gilt ein Land oder eine Region als Risikogebiet. Dann wird automatisch auch eine Reisewarnung ausgesprochen. Das Robert-Koch-Institut listet die Risikogebiete auf. Derzeit sind das insgesamt etwa zwei Drittel der Länder dieser Welt. Die Reisewarnung ist zwar kein Verbot, soll aber eine möglichst große abschreckende Wirkung haben.

Gelb: Reisewarnung light

Auch die «Reisewarnung light» kann kostenlose Stornierungen ermöglichen, die Rechtslage ist hier aber nicht so eindeutig wie bei der formellen Reisewarnung. Unter den Ländern, für die keine Reisewarnung mehr gilt, gibt es eine ganze Reihe, in die man trotzdem nicht reisen kann. Der Grund: Es gelten dort Einreisebeschränkungen oder Einschränkungen des Flugverkehrs. Ein Beispiel ist das beliebte Winterurlaubsziel Thailand. Dort gibt es kaum Corona-Infektionen, aber auch seit Ende März eine generelle Einreisesperre für Touristen. Ähnlich sieht es in Australien, China oder auch Ruanda und Uruguay aus. Für all diese Länder rät das Auswärtige Amt nach den neuen Bestimmungen von Reisen ab. Das gilt auch für alle Länder, für die die Europäische Union ihre Einreisesperre noch nicht aufgehoben hat. Zusammen kommt man so auf 47 Länder.

Grün: Urlaub auf eigene Gefahr

Es bleiben nicht mehr viele Länder übrig, für die es keine Reisewarnung oder «Reisewarnung light» gibt. Außerhalb Europas sind es nur zwei: Tunesien und Georgien. Außerdem gilt eine schon vor einigen Wochen getroffene Ausnahmeregelungen für die türkischen Urlaubsregionen am Mittelmeer weiter. Für Urlauber, die es ins Ausland zieht, kommt erschwerend hinzu, dass wegen rasant steigender Infektionszahlen auch in Europa eine Reisewarnung nach der anderen reaktiviert wird. Inzwischen sind 15 von 27 EU-Ländern ganz oder teilweise betroffen. Von den beliebtesten Urlaubsländern der Deutschen ist bisher nur Italien noch ohne Risikogebiet - ausgerechnet das Land, das in Europa ursprünglich am stärksten von der Pandemie getroffen wurde.

Aber die grüne Corona-Ampel kann auch ganz schnell auf rot springen. Deswegen gilt grundsätzlich: Urlaub in Corona-Zeiten ist Urlaub auf eigene Gefahr. Die Bundesregierung hat bereits klar gemacht, dass es ihr am liebsten wäre, wenn in den nächste Woche beginnenden Herbstferien und im Winter auf Auslandsreisen verzichtet wird.

(01.10.2020, dpa)

 
REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

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