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Mit Eurowings Discover bringt Lufthansa eine neue Billig-Airline an den Start. Ihr erster Flug soll am 24. Juli von Frankfurt nach Mombasa gehen

Mit Eurowings Discover bringt Lufthansa eine neue Billig-Airline an den Start. Ihr erster Flug soll am 24. Juli von Frankfurt nach Mombasa gehen

Neuer Billig-Flieger Lufthansa-Airline Eurowings Discover im Juli

Mit den Fliegern der Eurowings Discover will Lufthansa Urlauber günstig ans Ziel bringen.

Die Lufthansa kann mit ihrem neuen Billig-Ferienflieger Eurowings Discover noch zum Sommer an den Start gehen. Das Luftfahrt-Bundesamt habe die Betriebsgenehmigung und das Luftverkehrsbetreiberzeugnis (Air Operator Certificate, kurz AOC) für die jüngste Airline des Konzerns ausgestellt, teilte die Lufthansa mit.

Los geht es am 24. Juli mit einem Langstreckenflug von Frankfurt nach Mombasa und von dort weiter nach Sansibar. Zum Winterflugplan sollen Mittelstreckenziele wie die Kanaren folgen.

Im Gegensatz zur Lufthansa-Tochter Eurowings startet Eurowings Discover an den großen Lufthansa-Drehkreuzen - zunächst in Frankfurt und 2022 auch in München. Kunden können dadurch Zubringerflüge anderer Konzern-Airlines nutzen. Los geht es einem Sprecher zufolge mit drei Langstreckenjets. Bis Mitte 2022 soll die Flotte auf 21 Flugzeuge wachsen - davon 10 Mittelstreckenjets vom Typ Airbus A320 und 11 A330-Langstreckenmaschinen, die allesamt bereits zum Konzern gehören. Dem Sprecher zufolge hat die Eurowings Discover inzwischen rund 500 Piloten und Flugbegleiter eingestellt.

Die neue Airline tritt auf der Langstrecke vor allem in Konkurrenz zu dem deutschen Ferienflieger Condor, der für seine Langstreckenflüge bisher ebenfalls auf Zubringerflüge der Lufthansa-Konzerngesellschaften setzt. Nachdem die Lufthansa ihre Kooperation mit Condor im vergangenen Jahr gekündigt hatte, kam es zum Streit. Inzwischen untersucht das Bundeskartellamt, ob die Lufthansa mit der Kündigung ihre Marktmacht gegenüber Condor missbraucht hat. Beide Unternehmen haben ihren Streit inzwischen auf Eis gelegt und ihren Vertrag bis 10. Mai 2022 verlängert.

Eurowings Discover soll zu deutlich niedrigeren Betriebskosten arbeiten als die Kernmarke Lufthansa. Schon die Planungen für das Projekt hatten wegen der im Vergleich zum Konzern niedrigeren Tarifbedingungen zu heftigem Streit mit den Gewerkschaften des fliegenden Personals geführt.

(18.06.2021, dpa)

 
REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Foto: R&P

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Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

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Am Flughafen in Frankfurt haben die rund 200 Vorfeldmitarbeiter erneut die Arbeit niedergelegt. Der Streik könnte bis Donnerstag andauern. Betroffene Passagiere sollten jetzt ihre Rechte kennen.