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Alle, die vor dem 8. März 2020 ein Ticket für einen Flug, eine Pauschalreise oder eine Veranstaltung gekauft haben, sollen nach Plänen der Bundesregierung nun einen Gutschein bekommen

Alle, die vor dem 8. März 2020 ein Ticket für einen Flug, eine Pauschalreise oder eine Veranstaltung gekauft haben, sollen nach Plänen der Bundesregierung nun einen Gutschein bekommen

Neue Regelung geplant Gutscheine statt Rückzahlung - was das für Reisende bedeutet

Unzählige Urlauber wollen gerade Geld für abgesagte Reisen zurückhaben. Das könnte Airlines und Veranstalter in den Ruin treiben. Die Bundesregierung hat einen Vorschlag, der beiden Seiten helfen soll.

Der langersehnte Urlaub abgesagt, das Konzert findet auch nicht statt. In der Corona-Pandemie müssen die Bürger auf vieles verzichten.

Zugleich könnten viele das Geld von bereits gekauften Tickets gerade auch gut gebrauchen, etwa weil sie in Kurzarbeit sind oder um ihren Job fürchten. Doch statt Erstattungen sollen die Verbraucher nach dem Willen der Bundesregierung erst einmal Gutscheine bekommen - weil es auch den Unternehmen der Reisebranche alles andere als gut geht.

Wie sind Erstattungen eigentlich geregelt?

Normalerweise sind Airlines und die Veranstalter von Pauschalreisen zu schnellen Erstattungen verpflichtet, wenn etwas wegen einer Pandemie abgesagt wird. Bei Reisen gilt eine Frist von 14 Tagen, die Kosten für stornierte Flüge müssen sogar innerhalb einer Woche zurückgezahlt werden. Das haben viele Unternehmen in der Corona-Krise zuletzt aber nicht gemacht - weil sie finanziell in enormen Schwierigkeiten stecken.

Wer genau soll nun stattdessen Gutscheine bekommen?

Alle, die vor dem 8. März 2020 ein Ticket für einen Flug, eine Pauschalreise oder eine Veranstaltung gekauft haben, die jetzt wegen der Corona-Pandemie abgesagt wurde. Das betrifft Urlaubsreisen genau wie Flüge zu Geschäftsreisen, Fußballspiele wie Konzerte, Lesungen und wissenschaftliche Vorträge. Auch für Dauerkarten-Inhaber soll es eine Lösung geben. Bei Flugtickets und Pauschalreisen muss allerdings die EU-Kommission zustimmen - mehrere Länder wollen sich deswegen an sie wenden.

Wie kann ich den Gutschein dann einlösen?

Das soll gehen, sobald das öffentliche Leben wieder läuft, es wieder Urlaubsreisen, Flüge und Fußballspiele mit Zuschauern gibt. Man muss auch nicht das erstbeste Angebot buchen - die Gutscheine sollen bis Ende 2021 gelten und können dann wohl auch für Reisen zu anderen Zielen oder Fußballspiele gegen andere Teams eingelöst werden. Die Bundesregierung will die Reiseveranstalter ermutigen, auch Rabatte zu geben, wenn ein Kunde seinen Gutschein einsetzt.

Und wenn ich den Gutschein nicht einlösen möchte?

Wer nach der Krise nicht mehr reisen möchte, etwa, weil sich der Grund für den geplanten Trip erledigt hat, kann einfach abwarten. Anfang 2022 sollen die Veranstalter die Erstattungen für alle nicht genutzten Gutscheine auszahlen müssen.

Was ist mit Bürgern, die jetzt dringend Geld brauchen?

Für solche Fälle ist eine Härtefallregelung vorgesehen. Wenn ein Kunde glaubhaft versichern kann, dass er sonst etwa seine Miete oder dringende Einkäufe nicht mehr zahlen kann, soll er das Geld schon jetzt zurückgekommen. Verbraucherschützer fordern auch, dass Restzahlungen für solche Reisen jetzt nicht mehr verlangt werden, die ohnehin wahrscheinlich abgesagt werden. «Gerade bei Pauschalreisen geht es oft um hohe Beträge, auf die die Menschen lange gespart haben», sagte der Chef der Verbraucherzentralen, Klaus Müller. «Da ist der Frust groß. Kommen dann noch krisenbedingte Sorgen um den Arbeitsplatz hinzu, wird daraus schnell Verzweiflung.»

Warum will die Bundesregierung die Gutschein-Lösung?

Weil es den Unternehmen der Reisebranche derzeit sehr schlecht geht - und die massenhaften Erstattungen einige sogar in die Insolvenz treiben könnten. Denn die Unternehmen haben oft erhebliche Fixkosten. Da wegen der Corona-Pandemie fast niemand mehr reist, kommt gerade aber kein Geld herein. Der Deutsche Reiseverband und die Luftverkehrswirtschaft zeigten sich erleichtert. Die Einigung komme für viele Reisebüros und Veranstalter gerade noch rechtzeitig. «Die Gutschein-Lösung ist sinnvoll und fair. Sie verschafft den Unternehmen in dieser schwierigen Lage etwas Luft zum Atmen», erklärte etwa die Lufthansa. Jetzt müsse schnell die Zustimmung aus Brüssel kommen.

Was halten Verbraucherschützer davon?

Die haben große Bedenken. Letztlich würden die Bürger gezwungen, den Unternehmen zinslose Kredite zu geben, kritisierte Müller. Zugleich müssten sie selbst aber vielleicht Kredite aufnehmen und dafür Zinsen zahlen. «Verbraucher dürfen nicht als schnelle und zusätzliche Refinanzierungsquelle von Unternehmen missbraucht werden», forderte Müller. Er schlug stattdessen vor, die Frist für Rückzahlungen bis Ende April zu verlängern und den Unternehmen mit einem Fonds unter die Arme zu greifen.

(03.04.2020, dpa)

 
REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Reiserecht Airline muss Ersatzcrew stellen

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Am Flughafen in Frankfurt haben die rund 200 Vorfeldmitarbeiter erneut die Arbeit niedergelegt. Der Streik könnte bis Donnerstag andauern. Betroffene Passagiere sollten jetzt ihre Rechte kennen.