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Nach Ausbruch der Corona-Pandemie musste die Lufthansa etliche Flüge stornieren. Rund 1,4 Millionen betroffenen Kunden wurden die Tickets noch nicht erstattet

Nach Ausbruch der Corona-Pandemie musste die Lufthansa etliche Flüge stornieren. Rund 1,4 Millionen betroffenen Kunden wurden die Tickets noch nicht erstattet

Nach Flugausfällen Millionen Lufthansa-Kunden warten auf Ticket-Erstattung

Schon seit Wochen beklagen sich Verbraucher über die verspätete Erstattung ihrer Flugtickets. Die Lufthansa versprach inzwischen mehr Tempo bei der Bearbeitung. Doch noch immer warten über eine Millionen Kunden auf ihr Geld.

Rund 1,4 Millionen Kunden des Lufthansa-Konzerns warten immer noch auf Ticketerstattungen für Flüge, die in der Corona-Krise storniert worden sind. Das teilverstaatlichte Unternehmen ist nach eigenen Angaben aber bei der Abwicklung in den vergangenen Wochen vorangekommen und hat im laufenden Jahr 2,3 Milliarden Euro an 5,4 Millionen Kunden ausgezahlt.

Aus der ersten Jahreshälfte seien noch rund 8 Prozent der Fälle nicht erledigt, teilte das Unternehmen in Frankfurt mit. Sie sollen bis Ende August abgearbeitet sein. Die Masse der offenen Verfahren bezieht sich damit auf jüngere Stornierungen.

Nach EU-Recht sind Fluggesellschaften bei von ihnen veranlassten Stornierungen zur Rückzahlung des Ticketpreises innerhalb von sieben Tagen verpflichtet. Nach dem Zusammenbruch des Luftverkehrs im März hatte Lufthansa automatische Erstattungsprozesse abgestellt und auf Einzelfallprüfungen bestanden. Wie andere Gesellschaften auch versuchte sie zudem, die Kunden mit Gutscheinen zu befriedigen. Das Vorgehen löste scharfe Kritik von Verbraucherschützern und Anzeigen bei den Luftaufsichtsbehörden aus.

(24.08.2020, dpa)

 

Reiserecht Koffer kaputt - Flugpreis wird nicht erstattet

Wird das Gepäck verspätet befördert und geht ein Koffer kaputt, wird deswegen nicht gleich der Flugpreis erstattet.

Reiserecht Enteisungsmittel fehlt - Airline muss nicht zahlen

Das Winterwetter ist extrem und als Folge geht der Airline das Enteisungsmittel aus: der Flug wird annulliert. In so einem Fall bekommen Reisende keine Entschädigung von der Fluggesellschaft, entschied ein Gericht. Ist die Annullierung eines Fluges auf außergewöhnliche Umstände wie extremes Winterwetter und in der Folge fehlendes Enteisungsmittel zurückzuführen, muss die Fluggesellschaft keine Entschädigung zahlen. Das entschied das Amtsgericht Königs Wusterhausen (Aktenzeichen: 9 C 113/11), wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell« berichtet.
In dem verhandelten Fall war ein Flug von Berlin nach Madrid im Dezember 2010 aufgrund der Witterung annulliert worden. Mehrtägiger Schneefall hatte die Vorräte für Enteisungsmittel am Flughafen zur Neige gehen lassen. Der Kläger buchte daraufhin einen anderen Flug und wollte die Kosten dafür von der Airline zurückerstattet bekommen.
Die Fluggesellschaft sei jedoch nicht zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet, urteilten die Richter. Sie habe nachgewiesen, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich nicht hätten vermeiden lassen, auch wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Airline und Flughafenbetreiber hatten im Sommer einen ausreichend großen Vorrat an Enteisungsmittel angelegt. Die extreme Wetterlage mit mehrtägigem Schneefall sei nicht vorhersehbar gewesen.

(20.12.2011, dpa/tmn)

Reiserecht Informationspflicht verletzt - wann es Bares gibt

Reiseveranstalter müssen ihre Kunden über absehbare oder bekannte Mängel informieren. Urlauber dürfen aber nicht ohne weiteres von sich aus den Reisepreis mindern, wenn sie denken, der Veranstalter habe seine Informationspflicht verletzt. Bei der Verletzung von Informationspflichten bekommt man nur Bares, wenn Reisemängel verschwiegen werden, die so schwerwiegend sind, dass sie eine Kündigung des Reisevertrages rechtfertigten. Das entschied das Landgericht Frankfurt (Aktenzeichen: 2-24 S 176/10). Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell«.In dem Fall hatte der Kläger eine Reise durch Mexiko gebucht. Er bemängelte, vom Veranstalter nicht über das Risiko durch die Schweinegrippe informiert worden zu sein, die sich zum Zeitpunkt der Reise in Teilen Mexikos ausbreitete. Das Amtsgericht sah darin keinen Grund für eine Reisepreisminderung. Dem schloss sich das Landgericht an: Von sich aus dürften Urlauber den Reisepreis nur mindern, wenn die verschwiegenen Mängel sehr schwerwiegend sind, etwa bei einer kompletten Hotelüberbuchung oder bei einer erst halbfertigen Hotelanlage.Diese Voraussetzungen seien in diesem Fall aber nicht erfüllt. Auch die Kosten, die der Kläger für Telefonate mit seiner Tochter und der deutschen Botschaft geführt hatte, um sich zu informieren, seien seine Sache. Insbesondere leuchtete dem Gericht nicht ein, warum der Kläger anteilig auch die Grundgebühren für sein Handy geltend gemacht hatte. Juristisch gesehen seien das »Sowieso-Kosten«. Aber auch insgesamt hatte die Berufung keinen Erfolg.

(07.01.12, dpa/tmn)