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Smartphones auf Reisen sind unschlagbar praktisch. Aber das macht sie auch so begehrt für Kriminelle

Smartphones auf Reisen sind unschlagbar praktisch. Aber das macht sie auch so begehrt für Kriminelle

Mobil auf ReisenVorsicht, Surfen im Urlaub nicht immer sicher

Verreisen ohne Handy und Tablet – geht das überhaupt noch? Schließlich ersetzen sie nicht nur Reiseführer, Zeitung, Buch und Fotoapparat, sondern sind unverzichtbares Kontaktmedium zum Rest der Welt. Dennoch sollten Reisende mit mobilen Endgeräten nicht überall sorglos online gehen.

Buchen, informieren, fotografieren und Kontakt halten – Smartphones auf Reisen sind unschlagbar praktisch. Aber das macht sie auch so begehrt für Kriminelle. Der analoge Diebstahl eines Handys gehört dabei zu den geringeren Gefahren. Weitaus riskanter sind gehackte Daten von Kreditkarten, Bankkonten und E-Mails. In den falschen Händen können sie viel größeren Schaden anrichten. Mit den digitalen Infos eines Benutzers lassen sich Identitäten klauen und zum Beispiel Einkäufe online tätigen oder Geld entwenden. Wer mit Handy & Co. in den Urlaub fährt, sollte ein paar Dinge beachten.

Es beginnt schon beim Packen. Mit dem Überlegen, welche Kleider und Schuhe in den Koffer kommen, ist es nicht getan. Jeder sollte sich auch fragen, ob er wirklich das Tablet und den Laptop am Strand braucht. Und das nicht nur, weil es bei mehr Geräten auch mehr zum Klauen gibt, sondern zudem, weil sie Einfallstore für Hacker bieten. Deswegen sollte vor der Abreise unbedingt geprüft werden, ob die elektronische Ausrüstung über aktuelle Virenprogramme und auch eine funktionierende Bildschirmsperre mit Passwort verfügt. Beides zählt quasi zum kleinen Sicherheits-ABC.

Zu diesem ABC gehört auch, dass grundsätzlich erst einmal potenzielle Hacker-Einfallswege wie WLAN und Bluetooth ausgeschaltet bleiben. Vorsicht ist auch angesagt bei externen Speichermedien wie USB-Sticks, mit denen ihnen vielleicht ein Fremder/Verkäufer etwas auf ihrem Computer zeigen will.

Hot Spots sind für routinierte Hacker leicht zu knacken

Wohlwissend, dass Datenroaming vor allem im Ausland immer noch ins Geld gehen kann bzw. nicht jeder automatisch einen entsprechenden Datentarif gebucht hat, ist kostenloses WLAN an Flughafen, Bahnhof, Café, Bar oder Restaurant inzwischen Standard. Nicht wenige suchen aus genau diesem Grund diese WLAN-Zonen auf, um ihre E-Mails zu checken, über Whatsapp Bilder zu versenden oder auch schnell mal einen Blick auf das Konto zu Hause zu werfen. Aber das ist genau das, was man nicht machen sollte. Dies gilt insbesondere für Hot Spots und andere offene Netzwerke, für die kein Passwort erforderlich ist. Diese zu knacken, ist für routinierte Hacker lediglich eine Fingerübung.

Doch selbst wenn die Kneipe oder die Strandbar ein Passwort besitzen und sich Nutzer registrieren müssen, sollten sie dieses WLAN nicht so unbekümmert wie ihr eigenes daheim nutzen. Vor allem bei Smartphones mit bereits gespeicherten Passwörtern werden viele Vorgänge automatisch – auch die E-Mails – synchronisiert. Sensible Daten gelangen somit ganz von selbst in die falschen Finger. Die Schwachstelle ist in so einem Fall immer der Router, über den alles läuft. Wer den Router kontrolliert, hat folglich den Zugriff auf alle Daten.

Kennen Sie den Begriff Honeypot? Was so süß nach Honigtopf klingt, ist eine einfache Scheinadresse zum Zweck des Datenabsaugens. Ein Honeypot kann zum Beispiel ein Gratis-WLAN sein, das fast die gleiche Adresse wie ein bekanntes Café hat und mit dem Datendiebe hoffen, dass einige Dumme den Betrug nicht bemerken und ihre Datenspuren hinterlassen. Vor allem mit E-Mails lässt sich viel Unfug anstellen. Wer eine Mail-Adresse gekapert hat, kann sich damit bei Online-Diensten neue Passwörter schicken lassen und bewirken, dass der ursprüngliche Besitzer nicht mehr in seinen Account kommt. Deswegen: Wer sich nicht sicher ist, holt sich die korrekte WLAN-Adresse direkt beim Wirt oder Kellner statt nur etwas ähnlich Klingendes anzuklicken.

Etwas geschützter als Hot Spots sind die Netzwerke der Hotels. Es liegt in ihrem eigenen Interesse, für die Sicherheit ihrer Besucher zu sorgen. In der Regel müssen sich Gäste dafür registrieren und mit einem Passwort einloggen. Dennoch sollten Urlauber auch im Hotel nicht allzu arglos mit dem angebotenen WLAN-Netz umgehen. Für Online-Banking oder ähnlich vertrauliche Tätigkeiten stellt sich immer die Frage, ob das nicht bis nach dem Urlaub warten kann. Und wenn sensible Daten tatsächlich übertragen werden müssen, dann ist es klüger, dafür einen eigenen Roaming-Tarif abzuschließen.

Wer allerdings im Urlaub teilweise arbeiten und deswegen regelmäßig mit seinem Büro korrespondieren muss, vertraut auch dem Hotel-WLAN nicht, sondern nutzt VPN (Virtual Private Network). Verschlüsselt und passwortgeschützt garantiert diese Art der Kommunikation größtmöglichen Schutz vor Datenklau. Wenn der Arbeitgeber nicht schon VPN benutzt, um den Zugriff auf das Firmennetzwerk von auswärts zuzulassen, dann bieten sich sowohl kostenlose- wie kostenpflichtige VPN-Dienste an.

( 09.01.2019, srt Tinga Horny )

REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Foto: R&P

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Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

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Reiserecht  Diese Rechte haben Fluggäste beim Streik

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