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Für die Tickets der Lufthansa wird schon lange von der Bundesregierung ein Insolvenzschutz gefordert

Für die Tickets der Lufthansa wird schon lange von der Bundesregierung ein Insolvenzschutz gefordert

LUFTHANSA-RETTUNG Staatshilfen gefordert, ansonsten droht Insolvenz

Lufthansa benötigt Staatshilfen. Ein Mitspracherecht lehnt die Airline weitgehend ab. Nun ist sogar eine Insolvenz im Gespräch.

Schon seit Wochen fordert die Deutsche Lufthansa für die Bewältigung der Folgen Corona-Krise. Derzeit werden die Bedingungen für einen solchen Staatskredit ausgehandelt. Lufthansa scheint mit diesen jedoch nicht zufrieden zu sein, weil die Regierung eine Beteiligung und somit ein gewichtiges Mitspracherecht einfordert. Jetzt kündigte die Airline überraschend an, als Weg aus der Krise auch eine Insolvenz in Eigenverwaltung in Betracht zu ziehen. Für Lufthansa-Kunden wäre ein solches Vorgehen ein denkbar schlechtes Szenario.

Bei einer Insolvenz in Eigenverwaltung sinken die Chancen der Fluggäste, Ticketerstattungen und offene Entschädigungsforderungen zu erhalten. Denn sämtliche Forderungen würden in diesem Fall automatisch Teil der Insolvenzmasse werden. Dazu Oskar de Felice, Rechtsexperte beim Rechteportal Flightright: “Wenn Lufthansa ernst macht, wäre das ein Unding. Erst verlangt die Airline milliardenschwere Unterstützung vom Staat, verhält sich dabei aber gleichzeitig gegenüber den eigenen Kunden eindeutig rechtswidrig. Die Airline verzögert nicht nur die Rückerstattungen für ausgefallene Flüge, sondern bietet ganz bewusst ausschließlich Gutscheine an. Jetzt wird scheinbar erwogen, das Kundengeld einfach in die Insolvenz mit reinzuziehen.” Als Gläubiger erwartet die Passagiere ein langwieriger Prozess, an dessen Ende sie voraussichtlich auf dem Großteil ihrer Kosten sitzen bleiben werden - und das in Zeiten, in denen viele von ihnen vermutlich auf die Kostenerstattungen angewiesen sind. “Wir fordern schon seit Langem von der Bundesregierung einen Insolvenzschutz für Flugtickets. Die aktuelle Lage zeigt mehr als deutlich, wie bitter nötig eine solche Absicherung ist,” so Philipp Kadelbach, Geschäftsführer und Gründer von Flightright.

Passagiere könnten langfristig doppelt zahlen. Entscheidet sich Lufthansa für die Insolvenz in Eigenverwaltung, ist das kein Garant für eine langfristige Rettung. Scheitert die finanzielle Sanierung im Selbstversuch, können mittelfristig doch wieder staatliche Hilfen nötig werden. Das wäre der Worst Case für Fluggäste: Durch die Insolvenz verlieren die betroffenen Lufthansa-Kunden nicht nur ihr Geld, sondern finanzieren über ihre Steuern auch noch den Weiterbestand der Airline. Zwar haben staatliche Hilfen für profitable Fluggesellschaften ihre Berechtigung, denn auch Fluggäste haben ein Interesse an deren Weiterbestehen. Jedoch darf dies nicht auf deren Rücken geschehen. „Airlines sollte auf jeden Fall geholfen werden. Gleichzeitig kann es aber nicht sein, dass in der Covid-19-Krise Passagiere hängen gelassen werden und gegenüber Airlines finanziell immer den Kürzeren ziehen sollen,” so Kadelbach weiter.

(29.04.2020, rp)

 

Reiserecht Koffer kaputt - Flugpreis wird nicht erstattet

Wird das Gepäck verspätet befördert und geht ein Koffer kaputt, wird deswegen nicht gleich der Flugpreis erstattet.

Reiserecht Enteisungsmittel fehlt - Airline muss nicht zahlen

Das Winterwetter ist extrem und als Folge geht der Airline das Enteisungsmittel aus: der Flug wird annulliert. In so einem Fall bekommen Reisende keine Entschädigung von der Fluggesellschaft, entschied ein Gericht. Ist die Annullierung eines Fluges auf außergewöhnliche Umstände wie extremes Winterwetter und in der Folge fehlendes Enteisungsmittel zurückzuführen, muss die Fluggesellschaft keine Entschädigung zahlen. Das entschied das Amtsgericht Königs Wusterhausen (Aktenzeichen: 9 C 113/11), wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell« berichtet.
In dem verhandelten Fall war ein Flug von Berlin nach Madrid im Dezember 2010 aufgrund der Witterung annulliert worden. Mehrtägiger Schneefall hatte die Vorräte für Enteisungsmittel am Flughafen zur Neige gehen lassen. Der Kläger buchte daraufhin einen anderen Flug und wollte die Kosten dafür von der Airline zurückerstattet bekommen.
Die Fluggesellschaft sei jedoch nicht zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet, urteilten die Richter. Sie habe nachgewiesen, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich nicht hätten vermeiden lassen, auch wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Airline und Flughafenbetreiber hatten im Sommer einen ausreichend großen Vorrat an Enteisungsmittel angelegt. Die extreme Wetterlage mit mehrtägigem Schneefall sei nicht vorhersehbar gewesen.

(20.12.2011, dpa/tmn)

Reiserecht Informationspflicht verletzt - wann es Bares gibt

Reiseveranstalter müssen ihre Kunden über absehbare oder bekannte Mängel informieren. Urlauber dürfen aber nicht ohne weiteres von sich aus den Reisepreis mindern, wenn sie denken, der Veranstalter habe seine Informationspflicht verletzt. Bei der Verletzung von Informationspflichten bekommt man nur Bares, wenn Reisemängel verschwiegen werden, die so schwerwiegend sind, dass sie eine Kündigung des Reisevertrages rechtfertigten. Das entschied das Landgericht Frankfurt (Aktenzeichen: 2-24 S 176/10). Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell«.In dem Fall hatte der Kläger eine Reise durch Mexiko gebucht. Er bemängelte, vom Veranstalter nicht über das Risiko durch die Schweinegrippe informiert worden zu sein, die sich zum Zeitpunkt der Reise in Teilen Mexikos ausbreitete. Das Amtsgericht sah darin keinen Grund für eine Reisepreisminderung. Dem schloss sich das Landgericht an: Von sich aus dürften Urlauber den Reisepreis nur mindern, wenn die verschwiegenen Mängel sehr schwerwiegend sind, etwa bei einer kompletten Hotelüberbuchung oder bei einer erst halbfertigen Hotelanlage.Diese Voraussetzungen seien in diesem Fall aber nicht erfüllt. Auch die Kosten, die der Kläger für Telefonate mit seiner Tochter und der deutschen Botschaft geführt hatte, um sich zu informieren, seien seine Sache. Insbesondere leuchtete dem Gericht nicht ein, warum der Kläger anteilig auch die Grundgebühren für sein Handy geltend gemacht hatte. Juristisch gesehen seien das »Sowieso-Kosten«. Aber auch insgesamt hatte die Berufung keinen Erfolg.

(07.01.12, dpa/tmn)