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Flexibilität ist gefragt: Die Airlines der Lufthansa-Gruppe ermöglichen auch im Sommer das gebührenfreie Umbuchungen von Flügen

Flexibilität ist gefragt: Die Airlines der Lufthansa-Gruppe ermöglichen auch im Sommer das gebührenfreie Umbuchungen von Flügen

Lufthansa Weiterhin kostenlose Umbuchungen möglich

Flugtickets der Lufthansa-Gruppe lassen sich weiterhin ohne Mehrkosten umbuchen.

Flugtickets von Lufthansa, Eurowings, Swiss, Austrian Airlines und Brussels Airlines lassen sich auch weiterhin kostenlos umbuchen. Das Angebot galt zuletzt bis Ende Mai und wurde nun verlängert, wie Lufthansa mitteilte.

Sämtliche Tarife der Airlines ließen sich bei Ticketausstellung bis zum 31. Juli 2021 weiterhin beliebig oft gebührenfrei umbuchen - wenn die Umbuchung ebenfalls bis dahin erfolgt. Danach lässt sich ein Ticket noch ein weiteres Mal ohne Gebühren umbuchen. Die Umbuchung kann bis zum Check-in des ursprünglichen geplanten Fluges erfolgen.

Der neu gebuchte Flug kann bis zu einem Jahr in der Zukunft liegen. Auch die Route lasse sich - abhängig von der Verfügbarkeit - beliebig ändern, so die Airline. Wer einen Flug zunächst einfach nur absagen will, braucht sich noch nicht für ein neues Datum und Reiseziel entscheiden. Das Ticket bleibe im System als Guthaben erhalten, bis sich der Kunde für eine neue Reservierung entschieden und es damit wieder eingelöst habe. Die neue Buchung müsse bis zum 31. August 2021 erstellt werden. Der neue Abflug könne in diesem Fall auch erst im kommenden Jahr (bis 31. Juli 2022) erfolgen.

Zusätzliche Kosten können entstehen, wenn die Buchungsklasse des ursprünglichen Fluges auf der neuen Verbindung nicht verfügbar ist.

(11.05.2021, dpa)

 

Reiserecht Koffer kaputt - Flugpreis wird nicht erstattet

Wird das Gepäck verspätet befördert und geht ein Koffer kaputt, wird deswegen nicht gleich der Flugpreis erstattet.

Reiserecht Enteisungsmittel fehlt - Airline muss nicht zahlen

Das Winterwetter ist extrem und als Folge geht der Airline das Enteisungsmittel aus: der Flug wird annulliert. In so einem Fall bekommen Reisende keine Entschädigung von der Fluggesellschaft, entschied ein Gericht. Ist die Annullierung eines Fluges auf außergewöhnliche Umstände wie extremes Winterwetter und in der Folge fehlendes Enteisungsmittel zurückzuführen, muss die Fluggesellschaft keine Entschädigung zahlen. Das entschied das Amtsgericht Königs Wusterhausen (Aktenzeichen: 9 C 113/11), wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell« berichtet.
In dem verhandelten Fall war ein Flug von Berlin nach Madrid im Dezember 2010 aufgrund der Witterung annulliert worden. Mehrtägiger Schneefall hatte die Vorräte für Enteisungsmittel am Flughafen zur Neige gehen lassen. Der Kläger buchte daraufhin einen anderen Flug und wollte die Kosten dafür von der Airline zurückerstattet bekommen.
Die Fluggesellschaft sei jedoch nicht zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet, urteilten die Richter. Sie habe nachgewiesen, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich nicht hätten vermeiden lassen, auch wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Airline und Flughafenbetreiber hatten im Sommer einen ausreichend großen Vorrat an Enteisungsmittel angelegt. Die extreme Wetterlage mit mehrtägigem Schneefall sei nicht vorhersehbar gewesen.

(20.12.2011, dpa/tmn)

Reiserecht Informationspflicht verletzt - wann es Bares gibt

Reiseveranstalter müssen ihre Kunden über absehbare oder bekannte Mängel informieren. Urlauber dürfen aber nicht ohne weiteres von sich aus den Reisepreis mindern, wenn sie denken, der Veranstalter habe seine Informationspflicht verletzt. Bei der Verletzung von Informationspflichten bekommt man nur Bares, wenn Reisemängel verschwiegen werden, die so schwerwiegend sind, dass sie eine Kündigung des Reisevertrages rechtfertigten. Das entschied das Landgericht Frankfurt (Aktenzeichen: 2-24 S 176/10). Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell«.In dem Fall hatte der Kläger eine Reise durch Mexiko gebucht. Er bemängelte, vom Veranstalter nicht über das Risiko durch die Schweinegrippe informiert worden zu sein, die sich zum Zeitpunkt der Reise in Teilen Mexikos ausbreitete. Das Amtsgericht sah darin keinen Grund für eine Reisepreisminderung. Dem schloss sich das Landgericht an: Von sich aus dürften Urlauber den Reisepreis nur mindern, wenn die verschwiegenen Mängel sehr schwerwiegend sind, etwa bei einer kompletten Hotelüberbuchung oder bei einer erst halbfertigen Hotelanlage.Diese Voraussetzungen seien in diesem Fall aber nicht erfüllt. Auch die Kosten, die der Kläger für Telefonate mit seiner Tochter und der deutschen Botschaft geführt hatte, um sich zu informieren, seien seine Sache. Insbesondere leuchtete dem Gericht nicht ein, warum der Kläger anteilig auch die Grundgebühren für sein Handy geltend gemacht hatte. Juristisch gesehen seien das »Sowieso-Kosten«. Aber auch insgesamt hatte die Berufung keinen Erfolg.

(07.01.12, dpa/tmn)