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Träumen darf man - aber sollte man jetzt bereits buchen? Ob ein Osterurlaub möglich sein wird, muss sich erst noch zeigen

Träumen darf man - aber sollte man jetzt bereits buchen? Ob ein Osterurlaub möglich sein wird, muss sich erst noch zeigen

Lockdown-Unsicherheit Sollte ich jetzt schon Osterurlaub buchen?

Wohin geht die Reise über Ostern? Und geht sie überhaupt irgendwo hin? Das fragen sich derzeit viele, angesichts der Unsicherheit über die weitere Corona-Entwicklung. Was Urlauber jetzt abwägen sollten.

Wird Osterurlaub möglich sein? Das weiß derzeit niemand. Angesichts dessen sind Reisende gut beraten, bei der Buchung auf flexible Stornierungsmöglichkeiten Wert zu legen. «Achten Sie darauf, dass sie nur Unterkünfte buchen, wo Sie kurzfristig kostenlos umbuchen oder stornieren können», rät Karolina Wojtal, Leiterin des Europäischen Verbraucherzentrums Deutschland (EVZ) in Kehl.


Auf Hotelportalen im Internet können Nutzerinnen und Nutzer häufig einen Tarif wählen, der zwar etwas mehr kostet, aber die kostenlose Stornierung noch bis einen Tag vor Anreise erlaubt. Reiseveranstalter bieten diese Aufpreis-Option mittlerweile ebenfalls in Form von sogenannten Flex-Tarife an. Schwieriger wird es dagegen bei Ferienwohnungen und Ferienhäusern: Häufig gibt es keine kurzfristige, gebührenfreie Stornomöglichkeit wie bei Hotels.

Pauschalreiserecht bietet mehr Schutz

Hier lässt sich Wojtal zufolge prüfen, ob die Wohnung oder das Haus nicht auch als Pauschalpaket aus Zuganreise und Unterkunft bei einem Veranstalter buchbar ist - mit den entsprechenden Rechten. So gilt im Pauschalreiserecht: Bei einer unvorhersehbaren Reisewarnung nach der Buchung ist der kostenlose Rücktritt möglich. Ein Vorteil im Vergleich zu individuellen Buchungen, gerade auch im Ausland.  

Reisende, die über Ostern weg möchten, können natürlich darauf setzen, dass das Verbot touristischer Übernachtungen bis dahin aufgehoben ist - und jetzt ganz normal etwas buchen. Also mit entsprechenden Stornogebühren bei kurzfristiger Absage.

Vorsicht bei individuellen Buchungen im Ausland

Bleibt das strenge Beherbergungsverbot über Ostern bestehen, kann die Leistung nicht erbracht werden. «Die Gäste müssten ihr angezahltes Geld dann eigentlich zurückbekommen», sagt Wojtal.

Ohne gebührenfreie Stornierungsmöglichkeit gibt es jedoch finanzielle Risiken - zumal bei Individualreisen ins benachbarte Ausland. Dort gilt nicht deutsches, sondern ausländisches Recht.

Ein Beispiel: Ein Urlauber bucht ein Ferienhaus in Dänemark, doch zum Zeitpunkt der Reise ist die Grenze zu Deutschland wegen der Pandemie weiterhin geschlossen. «Hier liegt nach der von uns vertretenen Ansicht das Wegerisiko beim Verbraucher», erklärt Wojtal. Sein Geld sieht dieser dann womöglich nicht wieder, auch wenn er seinen Aufenthalt gar nicht antreten kann. Hier gehen die Meinungen unter Juristen aber durchaus auseinander.

(16.02.2021, dpa)

 
REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Foto: R&P

Reiserecht Airline muss Ersatzcrew stellen

Eine Airline muss notfalls eine Ersatzcrew parat haben, um große Verspätungen zu vermeiden. Sorgt eine Airline nicht vor, haben Passagiere bei Verspätungen Anspruch auf eine Entschädigung. 
Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

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Foto: R&P Archiv

Reiserecht  Diese Rechte haben Fluggäste beim Streik

Am Flughafen in Frankfurt haben die rund 200 Vorfeldmitarbeiter erneut die Arbeit niedergelegt. Der Streik könnte bis Donnerstag andauern. Betroffene Passagiere sollten jetzt ihre Rechte kennen.