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Wegen der rasanten Ausbreitung der in Großbritannien entdeckten Variante des Coronavirus hat neben anderen Staaten Frankreich die Grenzen zum Vereinigten Königreich geschlossen

Wegen der rasanten Ausbreitung der in Großbritannien entdeckten Variante des Coronavirus hat neben anderen Staaten Frankreich die Grenzen zum Vereinigten Königreich geschlossen

Landeverbote Einreise aus Großbritannien stark eingeschränkt

Während man in der EU einem Gutachten zu einem Corona-Impfstoff entgegen fiebert, hat es Großbritannien mit einer offenbar hoch ansteckenden Virus-Variante zu tun. Diverse Länder reagieren.

Wegen der in Großbritannien entdeckten Variante des Coronavirus schottet sich Europa zum Wochenbeginn zunehmend vom Vereinigten Königreich ab. Zum Schutz vor der Mutation dürfen in Deutschland seit Montag bis zunächst 31. Dezember keine aus Großbritannien kommenden Flugzeuge mehr landen.

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Das hatte das Bundesverkehrsministerium am Sonntag (20. Dezember) verfügt. Ausgenommen sind demnach reine Frachtflüge. Weitere Beschränkungen sollen folgen. Auch zahlreiche andere europäische Länder hatten am Sonntag Flugverbote oder Grenzschließungen zum Vereinigten Königreich verkündet.

Virus-Mutation in Großbritannien entdeckt

Grund für die Reisebeschränkungen ist eine kürzlich entdeckte Mutation des Virus in Großbritannien, die nach ersten Erkenntnissen britischer Wissenschaftler um bis zu 70 Prozent ansteckender als die bisher bekannte Form sein soll. Premierminister Boris Johnson hatte betont, es gebe aber keine Hinweise darauf, dass Impfstoffe gegen die Mutation weniger effektiv seien. Die Form breitet sich vor allem in London und Südostengland rasant aus. Für die Region ordneten die Behörden einen Shutdown mit Ausgangs- und Reisesperren an.

Zum Schutz der Bevölkerung in Deutschland und «zur Limitierung des Eintrages und der schnellen Verbreitung der neuen Virusvarianten» sei ein sofortiges, befristetes Verbot für Flüge aus dem Vereinigten Königreich und Nordirland geboten, erläuterte das Verkehrsministerium in der Verordnung. Von dort seien Virus-Mutationen gemeldet worden, die in Deutschland noch nicht festgestellt worden seien.

Gesamter Reiseverkehr soll eingeschränkt werden

Weitergehende Beschränkungen sollen noch per Rechtsverordnung festgelegt werden, wie es in Regierungskreisen hieß. Gesundheitsminister Jens Spahn erläuterte, an diesem Montag sei geplant, mit einer Verordnung «den gesamten Reiseverkehr» mit Großbritannien und Südafrika einzuschränken. Der CDU-Politiker sagte am Sonntagabend im ARD-«Bericht aus Berlin», man nehme die Meldungen aus Großbritannien sehr ernst. Das Land Nordrhein-Westfalen setzte für Großbritannien und das ebenfalls von der Virusvariante betroffene Südafrika die Quarantäne-Verordnung wieder in Kraft.

Bereits am Sonntagabend wurde die Einreise von Flugpassagieren aus Großbritannien an mehreren deutschen Flughäfen zunächst gestoppt. In Hannover betraf das am Abend etwa 63 Passagiere eines Flugs aus London. Es wurden Vorbereitungen für Notübernachtungen am Flughafen getroffen. Sie sollten sich alle PCR-Tests unterziehen. Auch in Stuttgart mussten sich Flugreisende aus London testen lassen.

Die deutsche EU-Ratspräsidentschaft berief wegen der Mutation für Montag ein Notfalltreffen mit Vertretern anderer Mitgliedstaaten ein. Frankreichs Präsident Emmanuel Macron, Bundeskanzlerin Angela Merkel, EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen und EU-Ratspräsident Charles Michel hatten bereits am Sonntag in einem Telefonat die Lage erörtert.

Flugstopps auch in anderen Ländern

Neben Deutschland hatten diverse Länder mit Flugstopps oder ähnlichem gehandelt, darunter die Niederlande, Belgien oder Irland. Auch Österreich verfügte ein Landeverbot für Flüge aus Großbritannien. Zudem stellte die Schweiz Flugverbindungen nach Großbritannien und Südafrika ein. Frankreich verhängte ein Einreiseverbot für Reisende aus Großbritannien auf dem Luft-, See- und Landweg. Deshalb wurden der wichtige britische Hafen Dover am Ärmelkanal sowie der Eurotunnel um Mitternacht geschlossen. Auch Argentinien, Kolumbien, Chile, Kanada und der Golfstaat Kuwait stoppten Flüge aus Großbritannien.

Angesichts der zunehmenden Isolation seines Landes berief Premierminister Johnson für diesen Montag ein Krisentreffen seiner Regierung ein. Ein «steter Fluss von Fracht» aus und nach Großbritannien müsse sichergestellt werden.

(21.12.2020, dpa)

 
REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

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