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Ausführliche Beratung ist in den TUI-eigenen Reisebüros künftig nicht mehr umsonst

Ausführliche Beratung ist in den TUI-eigenen Reisebüros künftig nicht mehr umsonst

Kostenpflichtige Beratung Tui führt Servicepauschale in eigenen Reisebüros ein

Wer in den Reisebüros der Tui für die Urlaubsbuchung eine Beratung in Anspruch nimmt, muss ab 17. Mai eine Gebühr zahlen.

Das Standardpaket umfasst etwa Angebots- und Leistungsvergleiche in den Buchungssystemen, Auskunft zu Einreisebestimmungen und das Anmeldungen von Sitzplatzreservierungen für den Flug. Bei einem Reisepreis bis 499 Euro fallen für dieses Paket 15 Euro pro Buchung an, ab 500 Euro sind es 29 Euro.

Das Premiumpaket beinhaltet darüber hinaus unter anderem die Anmeldung von Zusatzgepäck, den Online-Check-in für den Hinflug, Reservierung von Sport- und Wellness-Aktivitäten im Hotel sowie von Ausflügen auf Kreuzfahrten. Extrawünsche werden direkt mit der Airline oder dem Hotel geklärt. Bei einem Reisepreis bis 499 Euro werden 25 Euro fällig, ab 500 Euro liegt der Betrag bei 39 Euro.

Die neue Pauschale wird in den über 400 eigenen Reisebürofilialen der Tui erhoben - und zwar für jede Reise, die abschließend gebucht wird. Tui-Franchise-Partner und unabhängige Agenturen können selbst entscheiden, ob sie die Pauschale ebenfalls einführen.

Tui begründet den Schritt damit, dass der Mehrwert durch Beratung und Service beim Verkauf von Reisen heute deutlich größer als in den vergangenen Jahren sei. Gute Beratung solle honoriert werden.

Die DER-Reisebüros von DER Touristik hatten bereits im November 2020 als erste Kette in Deutschland eine Servicegebühr für die Beratung eingeführt. Man reagiere auf den «deutlich gestiegenen Zeitaufwand in der Kundenbetreuung» angesichts steigender Beratungsanforderungen wegen immer komplexer werdender Reisebestimmungen, hieß es damals.

Auch die DER-Reisebüros bieten zwei Tarife mit entsprechend unterschiedlichem Leistungsumfang: Basis und Plus. Basis kostet 15 Euro pro Buchung bis 500 Euro Reisepreis und 30 Euro ab 500 Euro. Plus kostet 34 Euro bis 500 Euro und 49 Euro ab 500 Euro.

(22.04.2021, dpa)

 
REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Foto: R&P

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Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

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Foto: R&P Archiv

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