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Sorglos Urlaub buchen trotz Pandemie: Das versprechen viele Veranstalter mit kulanten Umbuchungs- und Stornoregelungen

Sorglos Urlaub buchen trotz Pandemie: Das versprechen viele Veranstalter mit kulanten Umbuchungs- und Stornoregelungen

Kostenlos stornierbar? Auch kulante Reiseangebote haben Restrisiko

Pauschalurlaub im Sommer lässt sich derzeit vermeintlich sorglos buchen - dank großzügiger Umbuchungs- und Stornoregeln der Veranstalter. Ganz risikolos sind diese aber nicht.

Die Reiseveranstalter werben derzeit mit besonders kulanten Stornierungs- und Umbuchungsbedingungen. Urlauber können gebuchte Pauschalreisen teils noch bis zwei Wochen vor Abreise gebührenfrei absagen oder verschieben.

Die kulanten Regelungen sollen angesichts der Unsicherheiten durch die Corona-Pandemie mehr Sicherheit und Flexibilität für Verbraucher bieten - und den Anbietern dringend nötige Buchungen bringen.

Reisende sollten sich diese teils verlockenden Angebote dennoch genau anschauen. Die Verbraucherzentrale Brandenburg nennt die zwei wichtigsten Aspekte, die man berücksichtigen sollte:

1. Angebot oft auf klassische Pauschalreisen beschränkt

Die kulanten Umbuchungs- und Stornierungsbedingungen gelten oft nicht für das gesamte Angebot des Veranstalters, sondern allein für Flugpauschalreisen. Die beliebten Kreuzfahrten sind zum Beispiel in der Regel nicht umfasst, wie Robert Bartel, Jurist der Verbraucherzentrale, erklärt. Beim Buchungsprozess müssen Urlauberinnen und Urlauber also genau hinschauen, ob die Regelungen auch für ihre Reise gelten.

Zur Sicherheit können sie beim Buchungsprozess am PC oder Smartphone Screenshots dieser Regeln machen, um einen Beleg zu haben.

2. Rückzahlung kann auf sich warten lassen

Auch wenn eine kostenlose Stornierungsmöglichkeit besteht - in der Regel ist eine Anzahlung fällig, der vollständige Reisepreis muss dann zum Beispiel spätestens vier Wochen vor Abreise überwiesen sein. Wer storniere, müsse auf das bereits gezahlte Geld warten, erklärt Bartel.

Und hier kann ein Haken lauern: «Eine Sicherheit, dass der Veranstalter Ihnen Ihr Geld schnell zurückzahlt, haben Sie trotz der Versprechungen und vermeintlichen Garantien nicht», betont Bartel - auch wenn Anspruch auf fristgerechte Rückzahlung besteht.

Die Verbraucherzentrale ruft in Erinnerung: Diesen Anspruch hatten schon Tausende von Reisenden im vergangenen Jahr, nachdem die Veranstalter Reisen absagen mussten. Manch einer warte noch immer auf sein Geld oder habe dieses erst einklagen müssen.

(11.01.2021, dpa)

 
REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Foto: R&P

Reiserecht Airline muss Ersatzcrew stellen

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Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

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