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Als neue internationale Botschafterin für den Tourismus soll sich künftig Model Naomi Campbell für das Urlaubsland Kenia einsetzen

Als neue internationale Botschafterin für den Tourismus soll sich künftig Model Naomi Campbell für das Urlaubsland Kenia einsetzen

Kenia-Reise Das Model Naomi Campbell soll Touristen locken

Seit Ausbruch der Corona-Krise herrscht auch in Kenia eine Touristen-Flaute. Um das zu ändern, holt sich das Land am Indischen Ozean nun prominente Unterstützung.

Wegen der Corona-Pandemie reisen derzeit kaum Touristen in das für Safaris und Strandurlaube berühmte Kenia - doch Naomi Campbell soll das ändern. Das britische Supermodel wurde nun zur neuen internationalen Botschafterin für den Tourismus in dem ostafrikanischen Land ernannt.

«Wir heißen die aufregenden Neuigkeiten willkommen, dass Naomi Campbell sich für den Tourismus einsetzen und international für die «Magical Kenya»-Marke reisen wird», teilte Kenias Tourismusminister Najib Balala mit.

Die 50-jährige Campbell besuchte zusammen mit Balala den Golfkurs des Resorts Vipingo Ridge an der kenianischen Küste. Dieser ist nach eigenen Angaben Afrikas erster und einziger Golfkurs, der von dem Verband professioneller Golfer PGA akkreditiert wurde.

Allerdings führte die Verkündung bei vielen Menschen in den Sozialen Medien für Unmut. «Kein EINZIGER Kenianer hätte diese Rolle erfüllen können? Habt ihr überhaupt kenianische «Tourismus»-Botschafter?», sagte eine Twitter-Nutzerin. Ein anderer kritisierte, die Ernennung einer Britin als Tourismus-Botschafterin für Kenia zeuge von einer «kolonialen Mentalität» und fügte hinzu: «Dies zeigt, dass ihr kein Vertrauen in Kenianer habt, ihr Land zu bewerben.» Viele Twitter-Nutzer schlugen statt Campbell die kenianische Schauspielerin Lupita Nyong'o («12 Years a Slave») als Tourismus-Botschafterin vor.

Das ostafrikanische Kenia zieht weltweit Touristen vor allem wegen der vielen wilden Tiere, die sich in Naturschutzgebieten wie der Masai Mara tummeln, an. Auch die weißen, mit Palmen versehenen Strände sind sehr beliebt. Allerdings hat der Tourismus schwer unter der Corona-Pandemie gelitten - und somit auch viele Schutzgebiete, die von den Einnahmen durch Touristen angewiesen sind.

(14.01.2021, dpa)

 
REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

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