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REISE und PREISE

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Karibik nach Hurrikans Wo gibt es noch Einschränkungen?

Wie weit hat sich die Urlaubsregion Karibik inzwischen von den Hurrikans »Irma« und »Maria« erholt?

Nach den schweren Hurrikans im Sommer 2017 sind an vielen Orten in der Karibik die Hotels und Flughäfen wieder in Betrieb. In einige Regionen werden Touristen jedoch noch für einige Zeit nicht reisen können. Eine Übersicht zum Stand Ende November:

Florida: In den USA am schwersten getroffen wurden von Hurrikan «Irma» die Florida Keys und Key West. Mittlerweile haben laut der Tourismusvertretung der Region zwar rund 70 Prozent der Unterkünfte wieder geöffnet, und auch ein Großteil der Attraktionen sei wieder in Betrieb. Vor allem im Bereich der mittleren Keys, zum Beispiel auf Islamorada und Marathon, dauerten die Aufräumarbeiten jedoch noch an. Einige Hotels dürften dort noch mehrere Monate geschlossen bleiben.

Dominikanische Republik: Das für deutsche Touristen wichtigste Karibikziel ist von den Hurrikans 2017 weniger stark getroffen gewesen als andere Teile der Region. Laut Tui-Fernreisechefin Katharina Schirmbeck gebe es kaum noch sichtbare Schäden. Bereits zwei Wochen nach «Irma» seien alle Hotels wieder buchbar gewesen. 

Kuba: Insbesondere an der Nordküste und auf den vorgelagerten Cayos-Inseln hatte «Irma» große Schäden angerichtet. Mittlerweile sind laut dem Fremdenverkehrsamt und nach Aussagen von Reiseveranstaltern jedoch fast alle Hotels wieder in Betrieb.

Antigua, Martinique, Guadeloupe und Bahamas: Hier gibt es keine Einschränkungen für Touristen.

Kleine Antillen: Die Lage unterscheidet sich Schirmbeck zufolge von Insel zu Insel sehr stark. Besonders St. Martin war betroffen. Dort werde die touristische Infrastruktur wohl erst im Herbst 2018 wieder komplett hergestellt sein. Bis dahin ist Urlaub auf der Insel zum Beispiel bei Tui auch nicht buchbar. Die Virgin Islands, Anguilla und Dominica seien dagegen ab der Sommersaison 2018 wieder buchbar.

Puerto Rico: Wie das Fremdenverkehrsamt der zu den USA gehörenden Insel mitteilte, haben mittlerweile der internationale Flughafen, rund 100 Hotels und einige Touristenattraktionen wieder geöffnet. Die Tui bringt im Sommer 2018 wieder Urlauber auf die Insel.

(27.11.2017, dpa)

Reiserecht Koffer kaputt - Flugpreis wird nicht erstattet

Wird das Gepäck verspätet befördert und geht ein Koffer kaputt, wird deswegen nicht gleich der Flugpreis erstattet.

Reiserecht Enteisungsmittel fehlt - Airline muss nicht zahlen

Das Winterwetter ist extrem und als Folge geht der Airline das Enteisungsmittel aus: der Flug wird annulliert. In so einem Fall bekommen Reisende keine Entschädigung von der Fluggesellschaft, entschied ein Gericht. Ist die Annullierung eines Fluges auf außergewöhnliche Umstände wie extremes Winterwetter und in der Folge fehlendes Enteisungsmittel zurückzuführen, muss die Fluggesellschaft keine Entschädigung zahlen. Das entschied das Amtsgericht Königs Wusterhausen (Aktenzeichen: 9 C 113/11), wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell« berichtet.
In dem verhandelten Fall war ein Flug von Berlin nach Madrid im Dezember 2010 aufgrund der Witterung annulliert worden. Mehrtägiger Schneefall hatte die Vorräte für Enteisungsmittel am Flughafen zur Neige gehen lassen. Der Kläger buchte daraufhin einen anderen Flug und wollte die Kosten dafür von der Airline zurückerstattet bekommen.
Die Fluggesellschaft sei jedoch nicht zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet, urteilten die Richter. Sie habe nachgewiesen, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich nicht hätten vermeiden lassen, auch wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Airline und Flughafenbetreiber hatten im Sommer einen ausreichend großen Vorrat an Enteisungsmittel angelegt. Die extreme Wetterlage mit mehrtägigem Schneefall sei nicht vorhersehbar gewesen.

(20.12.2011, dpa/tmn)

Reiserecht Informationspflicht verletzt - wann es Bares gibt

Reiseveranstalter müssen ihre Kunden über absehbare oder bekannte Mängel informieren. Urlauber dürfen aber nicht ohne weiteres von sich aus den Reisepreis mindern, wenn sie denken, der Veranstalter habe seine Informationspflicht verletzt. Bei der Verletzung von Informationspflichten bekommt man nur Bares, wenn Reisemängel verschwiegen werden, die so schwerwiegend sind, dass sie eine Kündigung des Reisevertrages rechtfertigten. Das entschied das Landgericht Frankfurt (Aktenzeichen: 2-24 S 176/10). Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell«.In dem Fall hatte der Kläger eine Reise durch Mexiko gebucht. Er bemängelte, vom Veranstalter nicht über das Risiko durch die Schweinegrippe informiert worden zu sein, die sich zum Zeitpunkt der Reise in Teilen Mexikos ausbreitete. Das Amtsgericht sah darin keinen Grund für eine Reisepreisminderung. Dem schloss sich das Landgericht an: Von sich aus dürften Urlauber den Reisepreis nur mindern, wenn die verschwiegenen Mängel sehr schwerwiegend sind, etwa bei einer kompletten Hotelüberbuchung oder bei einer erst halbfertigen Hotelanlage.Diese Voraussetzungen seien in diesem Fall aber nicht erfüllt. Auch die Kosten, die der Kläger für Telefonate mit seiner Tochter und der deutschen Botschaft geführt hatte, um sich zu informieren, seien seine Sache. Insbesondere leuchtete dem Gericht nicht ein, warum der Kläger anteilig auch die Grundgebühren für sein Handy geltend gemacht hatte. Juristisch gesehen seien das »Sowieso-Kosten«. Aber auch insgesamt hatte die Berufung keinen Erfolg.

(07.01.12, dpa/tmn)