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Nicht immer können Urlauber einfach sorglos am Strand sitzen - bei ernsten Problemen wie Passverlust können die deutschen Auslandsvertretungen helfen

Nicht immer können Urlauber einfach sorglos am Strand sitzen - bei ernsten Problemen wie Passverlust können die deutschen Auslandsvertretungen helfen

Individualreisen Konsularische Hilfe während der Pandemie

Wer sich während der Corona-Pandemie eigenständig auf Reisen begibt, trägt auch selbst das Risiko. Mit welcher Hilfe durch den deutschen Staat können Individualtouristen im Ernstfall rechnen?

Im Frühjahr 2020 fand die größte Rückholaktion in der Geschichte der Bundesrepublik statt: 240.000 Deutsche wurden aufgrund der Covid-19-Pandemie aus dem Ausland zurück nach Deutschland gebracht.

Das soll es kein zweites Mal geben, stellte die Bundesregierung klar. In Notfällen können Reisende aber natürlich weiterhin auf konsularische Hilfe zählen.

Doch was genau bedeutet das für Individualreisende, um die sich kein Veranstalter kümmert? Anders als bei Pauschaltouristen.

Gestrandet in Panama

Zunächst ein realer Fall: Sieben Tage saß Ronja Kötzer Mitte März in einem der letzten geöffneten Hostels in Panama City fest. Eigentlich wollte die 23-jährige Studentin aus Passau nach ihrem Auslandspraktikum noch nach Peru reisen. Doch dann kam die Grenzschließung, bewaffnete Patrouillen und die Ausgangssperre. Kötzer war klar: «Ich muss zurück nach Deutschland.»

Zuerst trug sich Kötzer in die Krisenvorsorgeliste des Auswärtigen Amtes ein. Da die Seite völlig überlastet war, dauerte es vier Tage, bis die Registrierung funktionierte. Währenddessen suchte die Deutsche intensiv nach Rückflügen – die meisten waren aber entweder schon storniert worden oder kosteten um die 2000 Euro. Dann hörte sie von der Rückholaktion. Am 27. März kam die E-Mail der Botschaft: In zwei Tagen gebe es einen Rückholflug nach Frankfurt.

Konsularische Hilfe in Corona-Zeiten

Das Beispiel zeigt: Auslandsvertretung wie Botschaften und Konsulate helfen, wenn es zu Unruhen oder Katastrophen im Aufenthaltsland kommt. Wie bei Ronja Kötzer kann die Vertretung bei der Ausreise helfen. Und: Deutsche können sich auch bei kurzfristigen Aufenthalten über die Krisenvorsorgeliste Elefand registrieren, damit die Botschaft im Ernstfall Kontakt aufnehmen kann.

Auslandsvertretungen helfen Reisenden häufig auch in anderen Fällen - etwa wenn Urlauber ausgeraubt wurden, und anschließend weder Geld noch Pass haben. Dann stellen sie etwa Ersatzpässe aus. Sie können auch Kontakt zu örtlichen Rechtsanwälten, Ärzten und Übersetzern vermitteln. Finanzielle Vorleistungen sind nur in Ausnahmefällen möglich. All dies galt vor Corona und gilt weiterhin.

Das Auswärtige Amt (AA) versichert, auch jetzt stehe das weltweite Netz von Auslandsvertretungen bereit, «um deutschen Staatsangehörigen in Notlagen konsularische Unterstützung zu leisten und im Bedarfsfall pragmatische Lösungen für eine Rückkehr nach Deutschland zu finden». Das gelte unabhängig vom Bestehen einer Reisewarnung.

Kein generelles Anrecht auf Hilfe

Dabei gilt jedoch stets, dass die konsularische Hilfe eine Hilfe zur Selbsthilfe ist. Man muss also zuerst versuchen, sich selbst oder mit Unterstützung von Familie und Freunden zu helfen.

Ein direktes Recht des Einzelnen auf die Gewährung konsularischer Hilfe sei im Konsulargesetz nicht geregelt, erklärt Rechtsanwalt Vladimir Stamenkovic aus Essen. Ob und wie konsularische Hilfe geleistet wird, liegt im Ermessen des Konsularbeamten.

Laut AA richtet sich die Art der Unterstützung nach den Umständen und Möglichkeiten im Einzelfall. Die Bandbreite reicht von allgemeiner Beratung bis zu konkreter praktischer Unterstützung. Finanzielle Hilfestellung gibt es nur unter streng definierten Bedingungen.

Im Prinzip gilt also: Die deutschen Auslandsvertretung helfen generell durchaus, aber es kommt auf den Einzelfall an. Das gilt unabhäbgig davon, ob eine Reisewarnung vorliegt oder nicht. Es gebe keinen Anspruch auf bestimmte Schutzmaßnahmen, so Stamenkovic.

Behördlichen Anweisungen sind Folge zu leisten

Die deutsche Auslandsvertretung kann sich zudem nicht über Gesetze und Anordnungen im Reiseland hinwegsetzen. Infiziert sich ein Urlauber vor Ort mit Corona oder besteht auch nur ein entsprechender Verdacht, entscheiden die Behörden des Landes, welche Maßnahmen ergriffen werden, wie das AA mitteilt. Quarantänemaßnahmen müssen von Reisenden befolgt werden. Eine Rückreise in diesem Zeitraum ist in der Regel nicht möglich - und eine Rückholung von Infizierten durch die Bundesregierung ausgeschlossen.

Endlich in Sicherheit

Ronja Kötzer wartet noch auf die Rechnung für den Rückholflug aus Panama. «Mein ursprünglich geplanter Rückflug aus Peru hätte 280 Euro gekostet», sagt die Studentin. Sie rechnet nun mit deutlich höheren Kosten. Die Kommunikation sei oft schwierig gewesen und die Unsicherheit groß. «Aber letztendlich hat ja alles geklappt.»

(16.09.2020, dpa)

 
REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

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Foto: R&P

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