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Blick über die Moselschleife am Bremmer Calmont. Im Kampf gegen die Ausbreitung gefährlicher Mutationen des Coronavirus werden die Einreiseregeln für die französische Grenzregion Moselle verschärft

Blick über die Moselschleife am Bremmer Calmont. Im Kampf gegen die Ausbreitung gefährlicher Mutationen des Coronavirus werden die Einreiseregeln für die französische Grenzregion Moselle verschärft

Frankreich-Urlaub Schärfere Einreiseregeln für französische Grenzregion

Besonders ansteckende Corona-Varianten breiten sich weiter rasant aus in Europa. Um diese Entwicklung einzudämmen, werden nun auch die Einreiseregeln an der Grenze zu Frankreich verschärft. Ganz so hart wie an den Grenzen zu Tschechien und Tirol soll es aber nicht werden.

Im Kampf gegen die Ausbreitung gefährlicher Mutationen des Coronavirus werden die Einreiseregeln für die französische Grenzregion Moselle verschärft. Ab Dienstag (2. März) gilt das an das Saarland und Rheinland-Pfalz grenzende Département mit seinen etwa eine Million Einwohnern in Frankreich als sogenanntes Virusvariantengebiet, wie das Robert Koch-Institut bekannt gab.

Damit verbunden ist vor allem eine verschärfte Testpflicht für Einreisende und ein Beförderungsverbot für öffentliche Verkehrsmittel, für das es allerdings zahlreiche Ausnahmen gibt. Stationäre Grenzkontrollen wie an den Grenzen zu Tschechien oder zum österreichischen Bundesland Tirol soll es nicht geben.

Frankreichs Europa-Staatssekretär Clément Beaune bedauerte die Entscheidung der Bundesregierung trotzdem. Sie beinhalte «schwierige Maßnahmen», sagte er dem Sender Franceinfo. Empört reagierte der Präsident der Region Grand Est, zu der Moselle gehört, Jean Rottner. Er nannte die Entscheidung «brutal» und «einseitig». Eigentlich habe man in den vergangenen Tagen eher den Eindruck einer fruchtbaren Zusammenarbeit mit den deutschen Behörden gehabt, sagte er dem Sender Franceinfo.

Über eine Verschärfung der Einreiseregeln für Moselle war bereits seit Tagen spekuliert worden. In der Region hat sich in den vergangenen Wochen vor allem die südafrikanische Variante des Coronavirus ausgebreitet. Nach Angaben von Premierminister Jean Castex macht sie bereits 60 Prozent der positiven Fälle in Moselle aus. In Deutschland beträgt der Anteil nach offiziellen Angaben nur ein Prozent. Die Zahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern in sieben Tagen lag in Moselle zuletzt bei knapp 300. Im Saarland sind es dagegen nur 73, in Rheinland-Pfalz sogar nur 49.

Ab Dienstag zählt Moselle nun also zu den 16 Ländern und Regionen im Ausland, die als Virusvariantengebiet eingestuft sind. Für Reisende ergeben sich dadurch folgende Änderungen:

- Bei Einreise nach Deutschland muss ein negativer Corona-Test vorgewiesen werden, der nicht älter als 48 Stunden ist. Ein Schnelltest ist dabei ausreichend

- Einreisende müssen sich vor dem Grenzübertritt online registrieren.

- Fluggesellschaften sowie Bus und Bahnunternehmen dürfen keine Passagiere mehr aus Moselle nach Deutschland befördern. Ausgenommen davon sind aber unter anderem deutsche Staatsbürger und in Deutschland lebende Ausländer. Der Warenverkehr und der Individualverkehr sind von dem Beförderungsverbot nicht betroffen.

Zudem gibt es einen großen Unterschied zu den Virusvariantengebieten Tschechien und Tirol: Stationäre Grenzkontrollen wie dort soll es an der Grenze zu Frankreich nicht geben. Darauf haben Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) und Innenminister Horst Seehofer (CSU) ausdrücklich hingewiesen. Merkel und Seehofer hatten dafür auch eine einfache Begründung parat: Bayern und Sachsen hätten ausdrücklich um stationäre Kontrollen an den Grenzen zu Tschechien und Tirol gebeten, das Saarland und Rheinland-Pfalz aber nicht.

Das bedeutet, dass im Grenzgebiet zu Frankreich Reisende wie bisher stichprobenartig hinter der Grenze kontrolliert werden. Das nennt man Schleierfahndung. Weitere Einzelheiten werden voraussichtlich am Montag geklärt. Dann wollen die Europaminister beider Länder den Ausschuss für Grenzüberschreitende Zusammenarbeit einberufen, um die weitere Umsetzung zu koordinieren. Die Außenminister Heiko Maas und Jean-Yves Le Drian hatten sich bereits am Freitag abgestimmt.

Der französische Europaminister Beaune sagte, man versuche die Maßnahmen so weit wie möglich abzumildern. Er glaube daran, dass es einen kooperativen deutsch-französischen Geist gebe und man eine Situation wie im Frühjahr vergangenen Jahres vermeiden werde. Zu Beginn der Corona-Pandemie hatte Deutschland Grenzkontrollen wiedereingeführt - das hatte zu erheblichen Verstimmungen in der deutsch-französischen Grenzregion geführt.

Frankreich hatte in Absprache mit der deutschen Seite in der vergangenen Woche bereits seine Einreiseregeln in die Region Moselle verschärft. Grenzgänger, die nicht aus beruflichen Gründen reisen, müssen nach Angaben des französischen Außenministeriums an der Grenze ab 1. März einen negativen Test vorlegen. Generell braucht jeder, der nach Frankreich einreist, einen negativen Corona-Test, der nicht älter als 72 Stunden ist. Für Grenzpendler hatte es aber Ausnahmen gegeben.

(01.03.2021, dpa)

 
REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

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