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Loch in der Ecke des Koffers: Für beschädigtes Gepäck sind die Fluggesellschaften verantwortlich - und müssen Reparaturen zahlen

Loch in der Ecke des Koffers: Für beschädigtes Gepäck sind die Fluggesellschaften verantwortlich - und müssen Reparaturen zahlen

Flugreisen Was steht mir bei kaputtem Gepäck zu?

Der Koffer: ein Wrack. Der Inhalt: teilweise hinüber. Wenn das Reisegepäck auf einem Flug beschädigt wird, muss die Airline dafür einstehen. Was Passagiere wissen müssen.

Hülle aufgeschlitzt, Griff abgerissen, Rollen kaputt: Wenn der Koffer am Flughafen nach der Landung kaputt über das Gepäckband läuft, ist der Schock erst einmal groß. Im schlimmsten Fall ist sogar der Inhalt beschädigt. Doch Schäden am Gepäck müssen Passagiere nicht hinnehmen. Die Fluggesellschaft haftet.

Was mache ich, wenn mein Koffer beschädigt ist?

Reiserechtsexpertin Sabine Fischer-Volk von der Kanzlei Karimi in Berlin empfiehlt, sich zunächst an den Lost-and-Found-Schalter zu wenden. Dort wird eine schriftliche Schadensmeldung aufgegeben. Die Frist für diese Meldung beträgt nämlich nur sieben Tage, also die Formalie am besten gleich am Airport erledigen.

Kann ich mir auf Kosten der Airline sofort Ersatz kaufen?

«Ich habe eine Schadensminderungspflicht», erklärt die Juristin. Es kann günstiger sein, wenn die Fluggesellschaft den Koffer reparieren lässt. Diese Möglichkeit muss man der Airline einräumen. «Also nicht sofort selbst in die Werkstatt gehen.»

«Wenn die Airline mich auffordert, den Koffer zur Reparatur irgendwo hinzubringen, dann muss ich das erst einmal akzeptieren», sagt Fischer-Volk. Mit Ausnahmen: Wer den Koffer sofort wieder braucht, kann nicht auf eine Reparatur warten. «Viele machen ja durchaus häufig Reisen, die brauchen schnell einen Ersatz. Das muss man dann einwenden.»

Es kann sein, dass die Airline von sich aus einen Ersatzkoffer anbietet. «Die Wahl liegt hier beim Reisenden. Man muss das nicht annehmen», erläutert Fischer-Volk. «Man kann auch darauf bestehen, sich selbst einen neuen Koffer zu besorgen.»

Gleich einen neuen Koffer und Ersatz für zerstörte Kleidung kann man sich dann kaufen, wenn das Gepäck auf dem Weg in den Urlaub beschädigt wurde - also die Reise erst noch vor einem liegt. Die Airline muss diese Auslagen erstatten. Doch Vorsicht: Die Kosten für die Einkäufe müssen verhältnismäßig sein.

Wie viel Geld bekomme ich von der Fluggesellschaft?

Maximal sind das der Juristin zufolge etwa 1400 Euro - und zwar für den Koffer und den beschädigten Inhalt zusammen sowie pro Person und nicht pro Gepäckstück. Die genaue Summe ergibt sich aus der Umrechnung des Euro zu den sogenannten Sonderziehungsrechten.

Ebenfalls wichtig: «Es wird immer nur der Zeitwert ersetzt, sowohl des Koffers als auch der Gegenstände darin», erklärt Fischer-Volk. Der Versicherer der Airline berechnet den Zeitwert. «Der Fluggast sollte die Kosten anhand von Kaufbelegen darlegen oder erklären, was er etwa für die Kleidung bezahlt hat.» Hat man keine Kaufbelege für die Kleidung, muss man das Alter glaubhaft machen.

Die Versicherer fordern manchmal die beschädigten Gegenstände ein, sie können aber auch darauf verzichten. Am besten machen Passagiere Fotos vom ramponierten oder zerstörten Kofferinhalt. Idealerweise hat man sogar ein Foto, das den Zustand des Koffers vor der Beschädigung zeigt. «Wichtig ist auch, Zeugen zu benennen», rät Fischer-Volk. Also am besten gleich am Flughafen Mitreisende ansprechen.

(08.09.2020, dpa)

 
REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

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