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Das Fernando de Noronha-Archipel öffnet wieder für Touristen - aber nur für diejenigen, die schon eine Covid-19-Erkrankung hinter sich haben

Das Fernando de Noronha-Archipel öffnet wieder für Touristen - aber nur für diejenigen, die schon eine Covid-19-Erkrankung hinter sich haben

Fernando de Noronha Insel in Brasilien öffnet wieder für Touristen

Idyllische Strände und smaragdgrünes Wasser: Fernando de Noronha ist eines der Traumziele Brasiliens. Nun öffnet das Inselparadies wieder für Touristen - allerdings nur für eine bestimmte Gruppe.

Das Inselparadies Fernando de Noronha, eines der spektakulärsten Reiseziele Brasiliens, öffnet wieder für Touristen - aber nur für diejenigen, die schon mit Corona infiziert waren. Die neuen Zugangsregeln, die vom 1. September an gelten, wurden auf der Internetseite der Inselgruppe bekanntgegeben.

Demnach muss der Reisende außer dem obligatorischen Beleg über die Zahlung der Umweltabgabe auch eine Bestätigung über eine überstandene Infektion mit Sars-CoV-2 einreichen.

Wie aus einer Erklärung des nördlichen Bundesstaates Pernambuco hervorgeht, zu dem die rund 500 Kilometer vor der Küste im Atlantik gelegene Inselgruppe gehört, wird entweder ein positiver PCR-Test gefordert, der mehr als 20 Tage vor der Anreise durchgeführt wurde, oder ein positiver IgG-Test, der Antikörper gegen Sars-CoV-2 nachweist.

Fernando de Noronha war im März für Besucher geschlossen worden. Auch Bewohner, die sich gerade auf dem Festland befanden, durften die Insel erst im Juni wieder betreten. Der Inselverwalter Guilherme Rocha räumte ein, dass die Wiedereröffnung nicht ganz ohne Risiko sei. «Aber (...) was ist der sicherste Weg? Die Wiedereröffnung nur für Menschen, die bereits Covid-19 hatten.» Re-Infektionen, wie sie zuletzt in Asien, Europa, den USA und auch in Südamerika gemeldet wurden, seien sehr selten.

Fernando de Noronha gehört zum Schönsten, was Brasilien landschaftlich zu bieten hat. Die Inselgruppe ist bekannt für idyllische Strände und smaragdgrünes Wasser, in dem Delfine und bunte Fische schwimmen. Zusammen mit dem Rocas-Atoll gehört der Archipel zum Unesco-Weltnaturerbe. Insgesamt umfasst er 21 Inseln, aber nur die größte, Fernando de Noronha, ist bewohnt. Trotz der faszinierenden Natur ist die Insel nicht überlaufen: Die Zahl der Besucher, die täglich auf die Insel kommen dürfen, ist begrenzt, und die Naturschutzregeln sind sehr strikt.

(02.09.2020, dpa)

 
REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Foto: R&P

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Eine Airline muss notfalls eine Ersatzcrew parat haben, um große Verspätungen zu vermeiden. Sorgt eine Airline nicht vor, haben Passagiere bei Verspätungen Anspruch auf eine Entschädigung. 
Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

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Am Flughafen in Frankfurt haben die rund 200 Vorfeldmitarbeiter erneut die Arbeit niedergelegt. Der Streik könnte bis Donnerstag andauern. Betroffene Passagiere sollten jetzt ihre Rechte kennen.