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Noch gibt es bei uns lediglich den gelben Impfpass aus Papier. Doch die EU-Länder haben sich nun über ein gemeinsames Konzept für einen digitalen Impfnachweis verständigt

Noch gibt es bei uns lediglich den gelben Impfpass aus Papier. Doch die EU-Länder haben sich nun über ein gemeinsames Konzept für einen digitalen Impfnachweis verständigt

EU-Länder einigen sich Digitaler Impfnachweis kommt - Reisen in der EU erleichtert

Künftig sollen Corona-Impfungen ganz einfach mit dem digitalen Impfausweis nachgewiesen werden können.

Der Sommerurlaub steht vor der Tür - und passend dazu soll Reisen in Europa trotz Corona-Pandemie wieder einfacher und sicherer werden. Dabei könnte ein EU-weiter Impfnachweis helfen, der bald eingeführt werden soll.

Derzeit läuft eine Testphase, eigentlich sollte das Zertifikat im Juni kommen. Ob das in allen Ländern - darunter Deutschland - klappt, ist aber noch offen. Vieles steht aber schon fest:

Welche Daten sollen gespeichert werden?

Das Zertifikat soll Aufschluss darüber geben, welchen Impfstoff der Inhaber beziehungsweise die Inhaberin erhalten hat. Zudem sollen auch Informationen zu frischen Tests und durchgestandenen Corona-Infektionen hinterlegt werden sowie der Name, das Geburtsdatum, das Impfdatum und der Aussteller des Zertifikats ausgelesen werden können.


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Papier oder digital - ein Zertifikat zum Anfassen?

Zum einen soll es möglich sein, die Nachweise digital auf dem Smartphone in einer sogenannten Wallet App zu hinterlegen - in Deutschland wird das unter anderem die Corona-Warn-App sein. Eine App zur reinen Anzeige des Zertifikats wird in Deutschland derzeit unter der Führung des Technologiekonzerns IBM entwickelt, weitere Apps dürften folgen. Mit Hilfe eines QR-Codes sollen die Informationen dann in der ganzen EU fälschungssicher ausgelesen werden können. Wer kein Smartphone besitzt oder das Zertifikat nicht digital speichern möchte, kann es auch in Papierform bekommen.

Wer stellt den Nachweis aus?

In Deutschland sollen die Dokumente laut Gesundheitsministerium nur von autorisierten Menschen in Impfzentren, Arztpraxen und Krankenhäusern ausgestellt werden. Wie bereits Geimpfte an einen Nachweis kommen, ist noch nicht abschließend geklärt. Voraussichtlich soll der Nachweis dort erhältlich sein, wo die Impfungen verabreicht wurden. «Es werden verschiedene Möglichkeiten geprüft, um auch nachträglich digitale Impfnachweise zu erstellen», teilte das Gesundheitsministerium mit.

Wird das Impfzertifikat zur Pflicht?

Nein. «Der digitale Impfnachweis ist lediglich ein freiwilliges und ergänzendes Angebot», heißt es in einer aktuellen Information des Bundesgesundheitsministeriums. Wer keinen digitalen Impfnachweis besitze, könne eine Impfung weiterhin über den gelben Impfausweis nachweisen.

Wofür wird das Zertifikat dann benötigt?

Das entscheiden die EU-Länder selbst. Beliebte Reiseländer wie Griechenland und Spanien sind schon länger an dem Zertifikat interessiert. Für was es dort aber konkret genutzt werden soll, steht aber noch nicht abschließend fest. Klar ist aber, dass der Nachweis von Tests, Impfungen und Genesungen deutlich vereinfacht werden dürfte. Zudem sollen die EU-Staaten selbst entscheiden können, ob sie Zertifikate auf Grundlage von nationalen Notfallzulassungen für die noch nicht von der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) zugelassenen Impfstoffe Sputnik V und Sinopharm akzeptieren.

Wie sieht es mit dem Datenschutz aus?

Alle Beteiligten versichern, dass der Datenschutz gewährleistet sei. Es werden den Angaben zufolge keine persönlichen Daten auf Servern gespeichert, sondern nur auf dem eigenen Handy. Das Zertifikat stellt lediglich sicher, dass die auf dem Smartphone hinterlegten Daten authentisch sind und tatsächlich zu der auf dem Zertifikat angegebenen Person gehören.

(21.05.2021, dpa)

 
REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Foto: R&P

Reiserecht Airline muss Ersatzcrew stellen

Eine Airline muss notfalls eine Ersatzcrew parat haben, um große Verspätungen zu vermeiden. Sorgt eine Airline nicht vor, haben Passagiere bei Verspätungen Anspruch auf eine Entschädigung. 
Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

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Reiserecht  Diese Rechte haben Fluggäste beim Streik

Am Flughafen in Frankfurt haben die rund 200 Vorfeldmitarbeiter erneut die Arbeit niedergelegt. Der Streik könnte bis Donnerstag andauern. Betroffene Passagiere sollten jetzt ihre Rechte kennen.