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Kommt es aufgrund eines Streiks zu Flugausfällen, können sich die Airlines nicht immer auf «außergewöhnlicher Umstände» berufen. Das ergab nun ein Urteil des EuGH

Kommt es aufgrund eines Streiks zu Flugausfällen, können sich die Airlines nicht immer auf «außergewöhnlicher Umstände» berufen. Das ergab nun ein Urteil des EuGH

Entschädigung EuGH-Urteil stärkt Fluggastrechte im Streikfall

Wenn Piloten streiken und deswegen Flüge ausfallen oder deutlich zu spät sind, können Kunden ein Recht auf Entschädigung haben. Das Urteil stärkt nicht nur Verbraucher, sondern auch Gewerkschaften. Der EuGH benennt aber auch Grenzen für diese Entschädigungsrechte.

Wenn ein Flug wegen eines angekündigten Streiks der Airline-Mitarbeiter gestrichen wird oder deutlich verspätet ist, kann der Kunde ein Recht auf Entschädigung haben.

Verspätung: Fluggesellschaft muss Hotelkosten zahlen

Die Fluggesellschaft könne nicht argumentieren, dass ein solcher Streik ein «außergewöhnlicher Umstand» sei, insbesondere wenn dieser sich an geltendes Recht halte, teilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) nach einem Urteil mit. Wenn sich der Arbeitskampf darauf beschränke, etwa Gehaltserhöhungen oder bessere Arbeitszeiten durchzusetzen, sei dieser «Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit dieses Unternehmens» (Rechtssache C-28/20).

Das auf die Durchsetzung von Fluggastrechten spezialisierte Unternehmen Airhelp, das auch Partei in dem Rechtsstreit ist, bezeichnete die Entscheidung als «bahnbrechend». «Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs setzt einen neuen Standard dafür, wie Streikfälle behandelt werden, da sie für alle EU-Länder und Fluggesellschaften verbindlich ist.» Der Linke-Verkehrspolitiker Jörg Cezanne teilte mit, das Urteil stärke nicht nur die Verbraucherinnen und Verbraucher, sondern auch die Arbeitnehmervertreter.

Hintergrund ist ein Streit aus Skandinavien. Ein Fluggast will von einer Fluggesellschaft einen Ausgleich in Höhe von 250 Euro, weil ein für April 2019 geplanter Flug von Malmö nach Stockholm am selben Tag wegen eines Pilotenstreiks in Norwegen, Schweden und Dänemark annulliert wurde. Wegen der mehrtägigen Arbeitsniederlegung seien mehr als 4000 Flüge gestrichen worden, wovon knapp 400.000 Gäste betroffen gewesen seien. Wenn jeder Gast eine pauschale Ausgleichszahlung bekommen hätte, wären laut Fluggesellschaft Kosten in Höhe von knapp 120 Millionen Euro entstanden.

Damit etwas als «außergewöhnlicher Umstand» im Sinne der rechtlichen Grundlagen bezeichnet werden kann, was die Airlines von ihren Entschädigungspflichten entbindet, müssen laut EuGH zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Zum einen dürfe das Ereignis, das zu den Behinderungen führte, nicht Teil der normalen Betriebstätigkeit sein. Zum anderen dürfe es von der Airline nicht beherrschbar sein.

Dies müsse aber von Fall zu Fall betrachtet werden. So kann ein Streik ein «außergewöhnlicher Umstand» sein, wenn er von Mitarbeitenden anderer Unternehmen - etwa von Fluglotsen - durchgeführt wird oder die Forderungen der Streikenden nur von staatlichen Stellen erfüllt werden könnten.

Bereits 2018 hatten die obersten EU-Richter geurteilt, dass selbst bei wilden Streiks Airlines nicht automatisch von ihrer Entschädigungspflicht befreit seien. Hintergrund waren massenhafte Krankmeldungen der Besatzungen von Tuifly. Das Unternehmen hatte laut EuGH überraschend Umstrukturierungen angekündigt, Konflikte mit den Mitarbeitern seien dann nicht ungewöhnlich.

(24.03.2021, dpa)