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Füße hochlegen und den Urlaub genießen: Das wünschen sich viele

Füße hochlegen und den Urlaub genießen: Das wünschen sich viele

Endlich reisen Eine Checkliste für den Sommerurlaub 2021

Falls Sie schon gebucht haben oder kurz davor sind - das sollten Sie beachten.

Die langersehnten Sommerferien stehen bevor. Passend dazu sinken die Infektionszahlen in weiten Teilen Europas. Beliebte Urlaubsländer haben ihre Einreiseregeln entschärft, um wieder Touristen anzulocken.

Einer vergleichsweise unbeschwerten Reisesaison scheint nichts mehr im Wege zu stehen. An ein paar Dinge sollten Urlauberinnen und Urlauber allerdings weiterhin denken.


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1. Corona-Lage

Trotz sinkender Inzidenzen sollten Reisende wissen, wie hoch das Ansteckungsrisiko am Urlaubsort ist. Aufschluss darüber gibt das Robert Koch-Institut (RKI), das Risikogebiete, Hochinzidenzgebiete und Virusvariantengebiete unterscheidet. In Europa geht die Tendenz derzeit dahin, dass zunehmend weniger Länder Risikogebiete sind.

Am 1. Juli fällt auch die pauschale Reisewarnung für Risikogebiete, die bislang eine abschreckende Wirkung hatte. Für Reisewillige ändert sich dadurch wenig. Die leidige Quarantänepflicht für Reiserückkehrer aus Risikogebieten wurde bereits im Mai aufgehoben.

2. Einreisebestimmungen

Wen es ins europäische Ausland zieht, der muss prüfen, welche Vorgaben das jeweilige Reiseland für die Einreise macht. «Die Reisehinweise des Auswärtigen Amtes eignen sich dafür am besten», sagt Karolina Wojtal vom Europäischen Verbraucherzentrum Deutschland. Dort erfahren Reisende, welche Bedingungen für vollständig Geimpfte, von einer Covid-19-Erkrankung Genesene und Getestete gelten. Und welche Art von Corona-Test benötigt wird: Reicht ein Antigen-Schnelltest oder muss es ein PCR-Test sein, der mehr Vorlauf benötigt?

Außerdem gibt es Hinweise zur Einreiseanmeldung, die von vielen Ländern vorgeschrieben ist. «Das wird von vielen vergessen», berichtet Anke Budde, Vizepräsidentin der Allianz selbstständiger Reiseunternehmen (asr). «Es gibt Länder wie Portugal, wo Sie das noch schnell am Abflughafen machen können. In Griechenland zum Beispiel muss das bis 24 Stunden vor Reisebeginn gemacht sein. Sonst droht ein Bußgeld», erklärt die Reisebüroinhaberin. Familien sollten sich informieren, ob ihre Kinder den Negativtest benötigen.

3. Impfstatus

Viele Länder befreien Urlauber mittlerweile von der Testpflicht, wenn diese vollständig geimpft oder nachweislich von Corona genesen sind. Ins beliebte Auslandsziel Spanien etwa dürfen Geimpfte oder Genesene nun ohne weitere Auflagen einreisen. Auch in Griechenland und Österreich müssen diese Personen keinen Test mehr vorweisen. In Italien besteht die Testpflicht dagegen weiterhin.

Wichtig ist hier die Betonung auf vollständig geimpft: Das bedeutet, dass nach der zweiten Impfung (Pfizer/Biontech, Moderna und Astra Zeneca) oder einzigen Impfung (Johnson&Johnson) mindestens 14 Tage vergangen sein müssen.

4. Impfnachweis

Die Corona-Impfungen sind im gelben Impfausweis eingetragen. Karolina Wojtal rät dazu, sich daneben auch das Corona-Impfzertifikat zu besorgen, das sich anschließend über QR-Code oder Barcode in geeignete Apps übertragen lässt. Der digitale Impfnachweis aus Deutschland erfüllt die Anforderungen an das europaweit gültige Impfzertifikat, das derzeit in der EU ausgerollt wird. Es wird digital und in Papierform erhältlich sein.

5. Corona-Regeln

In Deutschland wird bereits über die Aufhebung der Maskenpflicht diskutiert, aber in anderen Ländern kann die Lage anders sein. «Im Ausland werden die Corona-Regeln teils noch viel strenger gehandhabt als in Deutschland», weiß Anke Budde. «Kein Hotelier oder Restaurant möchte sich nämlich in der Zeitung wiederfinden. Es wird alles dafür getan, dass die Regeln auch beachtet werden.» Manche Maßnahmen in den Hotels wirkten vielleicht etwas überzogen. «Aber das dient alles der Sicherheit», betont die Reisebüroinhaberin.

Über Testanforderungen und Corona-Maßnahmen vor Ort informiert auch die EU-Webseite https://reopen.europa.eu/de.

6. Test für die Rückkehr nach Deutschland

Laut der Corona-Einreiseverordnung müssen alle Urlauber, die mit dem Flugzeug zurück nach Deutschland fliegen, schon beim Boarding am Abflugort einen negativen Antigen-Schnelltest vorweisen können. Dabei ist es egal, ob ein Land als Risikogebiet eingestuft ist oder nicht. Wer mit dem Auto aus einem Risikogebiet heimkehrt, muss sich spätestens 48 Stunden nach der Rückkehr testen lassen.

Ausgenommen von der Testpflicht sind geimpfte und genesene Reisende. «Liegt die abschließende Impfung 14 Tage und länger zurück, ist für die Rückreise nach Deutschland mit dem Flugzeug kein Corona-Test mehr nötig», bestätigt Anke Budde. «Da reicht der Impfausweis.»


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7. Reiseversicherung

Urlauber sollten prüfen, ob sie eine Auslandsreisekrankenversicherung abgeschlossen haben. Diese übernimmt die von der gesetzlichen Krankenkasse nicht gedeckten Kosten für eine medizinisch notwendige Heilbehandlung im Ausland. Dies gilt laut Bund der Versicherten auch für eine Erkrankung mit Covid-19 - wenn Pandemien in den Versicherungsbedingungen nicht ausgeschlossen sind.

(17.06.2021, dpa)

 
REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Foto: R&P

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Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

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