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REISE und PREISE

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Wilde & Partner

Emirates Nachhaltige Decken aus recyceltem Kunststoff

Emirates bietet an Bord neue, nachhaltige Decken aus 100 Prozent recycelten Kunststoffflaschen an. Die wärmenden weichen Decken werden mithilfe der patentierten ecoTHREADTM-Technologie hergestellt und sind ab sofort auf allen Langstreckenflügen von Emirates in der Economy Class verfügbar.
Jede Emirates-ecoTHREADTM-Decke wurde aus 28 recycelten Plastikflaschen hergestellt. Bei diesem innovativen Verfahren werden die Flaschen zunächst in Form von Plastikchips recycelt, bevor diese zu Polar-Fleece versponnen werden. Aus dem feinen Garn werden schließlich die weichen Decken gewebt. Bis Ende 2019 werden dank der ecoTHREADTM-Decken von Emirates 88 Millionen Plastikflaschen weniger auf Mülldeponien landen. Dies entspricht dem Gewicht von 44 Airbus A380-Jets. Damit ist diese Decken-Initiative von Emirates die umfangreichste ihrer Art in der gesamten Airline-Branche.
 
Die Verwendung von recyceltem Polyethylenterephthalat (PET) verringert darüber hinaus die Energieemissionen im Herstellungsprozess um 70 Prozent. ecoTHREADTM verfügt über die »Green Leaf«-Zertifizierung des Prüfungsunternehmens Intertek und somit über einen unabhängig erbrachten Nachweis, dass zu 100 Prozent recycelte Materialien verwendet werden.
 
Emirates hat die umweltfreundlichen Decken gemeinsam mit Buzz, dem weltweit führenden Spezialisten für Bordprodukte, als Teil seiner Innovations- und Nachhaltigkeitsstrategie entwickelt. Im Rahmen des eigenen Nachhaltigkeitsprogramms trennt und recycelt Emirates bereits Abfälle an Bord, wo immer möglich, darunter Getränkedosen, Glas- und Plastikflaschen sowie Zeitungen, Zeitschriften und Pappkartons.
 
Die ecoTHREADTM-Decke für die Economy Class vervollständigt die Auswahl neuer Decken bei Emirates an Bord. Zuvor hatte die Fluggesellschaft bereits weiche Decken aus Schafswoll-Imitat in der First Class und neue, dunkelgraue Bettdecken in der Business Class eingeführt.
 
Emirates verbindet mit jeweils drei täglichen Liniendiensten ab Frankfurt und München sowie jeweils zwei täglichen Flügen ab Düsseldorf und Hamburg Menschen und Orte auf der ganzen Welt. Die Fluggesellschaft mit Sitz in Dubai unterstützt erstklassige Sportevents und Kulturveranstaltungen und ist eine der weltweit bekanntesten Airline-Marken. Das Streckennetz umfasst 154 Destinationen in 83 Ländern auf sechs Kontinenten. Emirates fliegt seit 1987 ab Deutschland, inspiriert zum Reisen und fördert Handelsbeziehungen weltweit. Emirates betreibt zwei der drei täglichen Verbindungen ab Frankfurt sowie alle täglichen Flüge ab München und Düsseldorf mit seinem Flaggschiff Airbus A380. An Bord der modernen und effizienten Flotte von 255 Großraumflugzeugen bietet Emirates seinen Gästen vielfach ausgezeichneten Komfort und Service sowie freundliches Kabinenpersonal aus über 135 Ländern. Die Frachtdivision Emirates SkyCargo transportiert aus Deutschland Exportgüter wie Elektronik, Arzneimittel, Auto- und Ersatzteile in Märkte im Nahen und Mittleren Osten, Afrika und Asien sowie Mexiko. Am Boden verbindet Emirates jedes Jahr Millionen von Menschen durch die zur Firmengruppe gehörenden Unternehmen, darunter der Reiseveranstalter Emirates Holidays und der Destination-Management-Anbieter Arabian Adventures. Weitere Informationen unter www.emirates.de, www.facebook.com/emirates und www.google.de/+emirates.
 
(21.02.2017, rp)


Reiserecht Koffer kaputt - Flugpreis wird nicht erstattet

Wird das Gepäck verspätet befördert und geht ein Koffer kaputt, wird deswegen nicht gleich der Flugpreis erstattet.

Reiserecht Enteisungsmittel fehlt - Airline muss nicht zahlen

Das Winterwetter ist extrem und als Folge geht der Airline das Enteisungsmittel aus: der Flug wird annulliert. In so einem Fall bekommen Reisende keine Entschädigung von der Fluggesellschaft, entschied ein Gericht. Ist die Annullierung eines Fluges auf außergewöhnliche Umstände wie extremes Winterwetter und in der Folge fehlendes Enteisungsmittel zurückzuführen, muss die Fluggesellschaft keine Entschädigung zahlen. Das entschied das Amtsgericht Königs Wusterhausen (Aktenzeichen: 9 C 113/11), wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell« berichtet.
In dem verhandelten Fall war ein Flug von Berlin nach Madrid im Dezember 2010 aufgrund der Witterung annulliert worden. Mehrtägiger Schneefall hatte die Vorräte für Enteisungsmittel am Flughafen zur Neige gehen lassen. Der Kläger buchte daraufhin einen anderen Flug und wollte die Kosten dafür von der Airline zurückerstattet bekommen.
Die Fluggesellschaft sei jedoch nicht zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet, urteilten die Richter. Sie habe nachgewiesen, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich nicht hätten vermeiden lassen, auch wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Airline und Flughafenbetreiber hatten im Sommer einen ausreichend großen Vorrat an Enteisungsmittel angelegt. Die extreme Wetterlage mit mehrtägigem Schneefall sei nicht vorhersehbar gewesen.

(20.12.2011, dpa/tmn)

Reiserecht Informationspflicht verletzt - wann es Bares gibt

Reiseveranstalter müssen ihre Kunden über absehbare oder bekannte Mängel informieren. Urlauber dürfen aber nicht ohne weiteres von sich aus den Reisepreis mindern, wenn sie denken, der Veranstalter habe seine Informationspflicht verletzt. Bei der Verletzung von Informationspflichten bekommt man nur Bares, wenn Reisemängel verschwiegen werden, die so schwerwiegend sind, dass sie eine Kündigung des Reisevertrages rechtfertigten. Das entschied das Landgericht Frankfurt (Aktenzeichen: 2-24 S 176/10). Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell«.In dem Fall hatte der Kläger eine Reise durch Mexiko gebucht. Er bemängelte, vom Veranstalter nicht über das Risiko durch die Schweinegrippe informiert worden zu sein, die sich zum Zeitpunkt der Reise in Teilen Mexikos ausbreitete. Das Amtsgericht sah darin keinen Grund für eine Reisepreisminderung. Dem schloss sich das Landgericht an: Von sich aus dürften Urlauber den Reisepreis nur mindern, wenn die verschwiegenen Mängel sehr schwerwiegend sind, etwa bei einer kompletten Hotelüberbuchung oder bei einer erst halbfertigen Hotelanlage.Diese Voraussetzungen seien in diesem Fall aber nicht erfüllt. Auch die Kosten, die der Kläger für Telefonate mit seiner Tochter und der deutschen Botschaft geführt hatte, um sich zu informieren, seien seine Sache. Insbesondere leuchtete dem Gericht nicht ein, warum der Kläger anteilig auch die Grundgebühren für sein Handy geltend gemacht hatte. Juristisch gesehen seien das »Sowieso-Kosten«. Aber auch insgesamt hatte die Berufung keinen Erfolg.

(07.01.12, dpa/tmn)