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Die Pflicht zur digitalen Einreiseanmeldung besteht nun auch für Auto- und Motorradfahrer, Bus- und Bahnreisende

Die Pflicht zur digitalen Einreiseanmeldung besteht nun auch für Auto- und Motorradfahrer, Bus- und Bahnreisende

Einreise nach dem Urlaub So läuft die neue Rückkehrer-Registrierung

Nicht nur Flugurlauber, sondern auch Autofahrer und Busreisende müssen sich neuerdings per Handy auf dem zentralen Online-Formular "Digitale Einreise" registrieren, wenn sie aus Risikogebieten wieder nach Deutschland einreisen.

Schon lange war die Situation den Gesundheitsämtern ein Dorn im Auge: Wer aus einem Risikogebiet nach Deutschland zurückkam, musste eigentlich Quarantäne ableisten oder einen negativen Test vorlegen. Das ignorierten allerdings viele Rückkehrer. Ein neues System namens "Digitale Einreise" soll den Behörden jetzt den Durchgriff erleichtern. Es wurde zeitgleich mit einer verschärften Quarantänepflicht eingeführt.

Das hat sich konkret geändert: Wer seit dem 8. November aus einem Corona-Risikogebiet im Ausland zurückkommt und sich dort länger als 24 Stunden aufgehalten hat, der muss sich vor der Wiedereinreise nach Deutschland online registrieren. Die "digitale Einreiseanmeldung" besteht aus einem vom Bundesinnenministerium entwickelten Webfragebogen (www.einreiseanmeldung.de) und hat die gedruckten Aussteigekarten ersetzt, die zuvor von den Fluggesellschaften an die Passagiere verteilt wurden und hinterher mit hohem Aufwand gescannt werden mussten.

DIGITALE EINREISE-ANMELDUNG

Nicht nur für Fluggäste: Die Pflicht zur "digitalen Einreiseanmeldung" besteht nun auch für Auto- und Motorradfahrer, Bus- und Bahnreisende. Die hätten sich bisher ebenfalls nach der Rückkunft aus einem ausländischen Risikogebiet zu Hause beim Gesundheitsamt melden müssen. Seit Einführung der digitalen Einreiseanmeldung hat das Amt Zugriff auf die Daten der Online-Registrierung.

Was ist anzugeben? In dem elektronischen Formular einzutragen sind Name, Adresse, Telefonnummer, Herkunfts- und Zielort, der Zeitpunkt der Wiedereinreise und bei Flugreisen auch die Flugnummer. Außerdem sind Auskünfte zu allen Aufenthaltsorten zehn Tage vor und zehn Tage nach der Einreise zu machen. Dass man diese Daten preisgeben muss, steht im Infektionsschutzgesetz. Die Behörden können sie - ähnlich wie Gästelisten im Restaurant - auch nutzen, um Straftaten zu verfolgen.

Als Beleg für die Eingabe der Daten in das zentrale Rückreiseportal erhält man als Rückkehrer ein PDF-Dokument, das bei Kontrollen vorgezeigt werden muss. Wer es nicht vorweisen kann, der riskiert ein Bußgeld. Die Höhe ist empfindlich. Verstöße gegen das Infektionsschutzgesetz können mit Bußgeldern bis zu 25000 Euro belegt werden.

Der Hintergrund: Die neue Online-Rückreisemeldung setzt eine Bestimmung aus der von den Ministerpräsidenten beschlossenen neuen Muster-Quarantäneverordnung um. Deren Kerngedanke ist: Wer in Risikogebieten Urlaub macht, der soll anschließend für zehn Tage in Pflichtquarantäne gehen. Die "digitale Einreiseanmeldung" sorgt dafür, dass diese Pflicht auch kontrolliert werden kann.

QUARANTÄNEPFLICHT

Die neue Quarantänepflicht: Sie dauert nur noch zehn statt wie bisher 14 Tage, allerdings kann man sich in der Regel nicht mehr sofort frei testen. In diesen zehn Tagen ist es verboten, die Wohnung zu verlassen. Da tut also gut, wer schon vor Urlaubsantritt für einen vollen Kühlschrank gesorgt hat.

Die zehntägige Quarantäne verkürzt sich , wenn man "frühestens ab dem fünften Tag nach der Einreise" einen Corona-Test macht (der mindestens einen weiteren Tag verschlingt) und der sich als negativ erweist. Unter sechs Tagen Quarantäne kommt also kein Risikogebiets-Rückkehrer mehr weg. In jedem Fall muss das Gesundheitsamt über das Ergebnis informiert werden.

Ausgenommen von der Pflichtquarantäne sind Geschäftsreisende, die sich weniger als fünf Tage im Risikogebiet aufgehalten haben und Besucher von nahen Verwandten oder Lebenspartnern. Beide Personengruppen können sich wie bisher direkt bei der Einreise nach Deutschland oder bereits in den 48 Stunden freitesten.

TESTPFLICHT

Was ist mit der Testpflicht? Die bleibt bei Einreise aus Risikogebieten weiterhin bestehen. Diese Corona-Tests sind nicht mehr kostenlos. Reisende haben die anfallenden Gebühren nun selbst tragen. Nur Bayern hält vorläufig an Gratistests fest.

Ist das alles? Nein. In der Mache ist auch eine Neufassung des "Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite". Darin wird die Pflicht festgeschrieben, dass jeder Rückreisende eine ärztliche Untersuchung zulässt, um eine mögliche Corona-Infektion auszuschließen. Fluggesellschaften, Bahnunternehmen und Reisebusfirmen werden durch das neue Gesetz verpflichtet, Passagierlisten und Sitzpläne in umfangreicherer Form als bisher an die Behörden weiterzuleiten.

LOHNFORTZAHLUNG

Der Entwurf des Gesetzes sieht auch Einschränkungen bei der Lohnfortzahlung vor. Wer "eine vermeidbare Reise in ein 48 Stunden vor Reiseantritt ausgewiesenes Risikogebiet" antritt, dem soll anschließend keine Entschädigung für den Verdienstausfall während der Pflichtquarantäne mehr zustehen. Ausnahmen sind nur bei "außergewöhnlichen Umständen" angedacht - Urlaubsreisen und "verschiebbare Dienstreisen" werden ausdrücklich als vermeidbar aufgeführt.

(10.11.2020, srt)

 
REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

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