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Nur weil ein Flug buchbar ist, heißt das nicht, dass der Käufer des Tickets diesen auch antreten kann

Nur weil ein Flug buchbar ist, heißt das nicht, dass der Käufer des Tickets diesen auch antreten kann

Corona-Risiko Trotz gültigem Flugticket nicht in der Luft

Im September in die Türkei? Im November nach Asien? Flüge zu schönen Zielen finden sich online jede Menge - doch sie sind keine Garantie, dass der Käufer eines Tickets am Ende auch fliegen kann.

Auf Internetportalen finden sich zahlreiche Flüge in den kommenden Monaten zu verschiedensten Zielen auf der ganzen Welt. Doch angesichts der Corona-Risiken sollten sich Individualreisende in Erinnerung rufen: »Nur weil ich ein Flugticket habe, heißt das nicht, dass ich auch in das Land komme«, warnt Sabine Blanke vom Europäischen Verbraucherzentrum Deutschland in Kehl.

»Es kann sein, dass ich ein gültiges Flugticket habe und der Flug auch stattfindet, aber die Airline mich nicht mitnimmt«, erklärt die Juristin. »Dann bleibe ich auf den Kosten sitzen.« Das kann der Fall sein, wenn ein Passagier gar nicht ins Zielland einreisen darf, weil er die Einreisebestimmungen nicht erfüllt - also etwa ein nötiges Visum fehlt. Denkbar ist aber zum Beispiel auch, dass ein negativer Covid-19-Test vorgelegt werden muss. Wer diesen dann beim Check-in nicht vorweisen kann, bleibt zu Hause.

»Es liegt in der Verantwortung des Passagiers, sich über die Einreisebestimmungen des Ziellandes zu informieren«, betont Blanke. Einfach einen Flug buchen im Vertrauen darauf, dass schon alles passt: Das ist leichtsinnig. Am besten erkundigen sich Urlauber beim Auswärtigen Amt oder bei der Auslandsvertretung im Zielland, also zum Beispiel bei der Deutschen Botschaft vor Ort.

Anders sieht es jedoch aus, wenn die Fluggesellschaft von sich aus einen Flug absagt, zum Beispiel wegen eines Einreiseverbots für alle Staatsangehörigen aus einem bestimmten Land: »Dann steht mir die Erstattung des Ticketpreises zu«, erläutert Blanke.

(31.07.2020, dpa)