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Im Flugzeug zu essen, kann wegen des Ruckelns manchmal heikel sein - besonders, wenn heiße Suppe serviert wird

Im Flugzeug zu essen, kann wegen des Ruckelns manchmal heikel sein - besonders, wenn heiße Suppe serviert wird

Business Class Schmerzensgeld nach Suppen-Unfall im Flieger?

Eine Frau verbrennt sich im Flugzeug mit heißer Suppe. Ist die Airline dafür verantwortlich?

Wer sich auf einem Flug mit heißer Suppe verbrüht, hat nicht automatisch einen Anspruch auf Schmerzensgeld. Hier kommt es auf das Mitverschulden des Fluggasts an: Ist man selbst schuld, hat man keinen Anspruch auf eine Entschädigung.

Das zeigt ein Urteil des Landesgerichts Köln (Az.: 21 O 299/20), auf das das Rechtsportal des Deutschen Anwaltvereins (DAV) anwaltauskunft.de aufmerksam macht.

In dem verhandelten Fall flog die Klägerin in der Business Class von München nach New York. Zum Abendessen wurde ihr eine Suppe in einer Porzellanschale auf einem Tablett gereicht. Durch ein Missgeschick, dessen genaue Umstände unklar sind, ergoss sich die Suppe auf den Brustbereich der Passagierin und verursachte dort Verbrennungen zweiten Grades. Die Frau ging nach der Landung in ein Krankenhaus.

Die Reisende ging vor Gericht und verlangte Schmerzensgeld. Ihre Argumentation: Sie habe aufrecht gesessen und die Porzellanschale in die linke Hand genommen, um mit dem Löffel in der rechten Hand einen möglichst kurzen Weg zum Mund zu haben. Die Schüssel sei aber so heiß gewesen, dass sie schnell wieder abgesetzt werden musste. Hierbei habe die Frau einen Ruck verursacht. Daraufhin habe sich die heiße Flüssigkeit in ihren Ausschnitt ergossen. Die Klägerin beschwerte sich über fehlende Unterstützung an Bord und nach der Landung.


 REISERECHT:  Business Class als Ersatz gebucht, wer zahlt?


Das Gericht stellte jedoch fest, dass die Frau sich ein überwiegendes Mitverschulden anrechnen lassen musste. Die Klägerin habe ihre Suppe, die nicht zu heiß gewesen sei, in einer stark zurückgeneigten Position zu sich genommen. Anders seien die Verbrennungen nicht zu erklären gewesen. Die angeblich unzureichende und zögerliche Nachsorge der Verletzungen an Bord habe nicht erkennbar zu einem zusätzlichen Schaden geführt.

(18.06.2021, dpa)

 

Reiserecht Koffer kaputt - Flugpreis wird nicht erstattet

Wird das Gepäck verspätet befördert und geht ein Koffer kaputt, wird deswegen nicht gleich der Flugpreis erstattet.

Reiserecht Enteisungsmittel fehlt - Airline muss nicht zahlen

Das Winterwetter ist extrem und als Folge geht der Airline das Enteisungsmittel aus: der Flug wird annulliert. In so einem Fall bekommen Reisende keine Entschädigung von der Fluggesellschaft, entschied ein Gericht. Ist die Annullierung eines Fluges auf außergewöhnliche Umstände wie extremes Winterwetter und in der Folge fehlendes Enteisungsmittel zurückzuführen, muss die Fluggesellschaft keine Entschädigung zahlen. Das entschied das Amtsgericht Königs Wusterhausen (Aktenzeichen: 9 C 113/11), wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell« berichtet.
In dem verhandelten Fall war ein Flug von Berlin nach Madrid im Dezember 2010 aufgrund der Witterung annulliert worden. Mehrtägiger Schneefall hatte die Vorräte für Enteisungsmittel am Flughafen zur Neige gehen lassen. Der Kläger buchte daraufhin einen anderen Flug und wollte die Kosten dafür von der Airline zurückerstattet bekommen.
Die Fluggesellschaft sei jedoch nicht zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet, urteilten die Richter. Sie habe nachgewiesen, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich nicht hätten vermeiden lassen, auch wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Airline und Flughafenbetreiber hatten im Sommer einen ausreichend großen Vorrat an Enteisungsmittel angelegt. Die extreme Wetterlage mit mehrtägigem Schneefall sei nicht vorhersehbar gewesen.

(20.12.2011, dpa/tmn)

Reiserecht Informationspflicht verletzt - wann es Bares gibt

Reiseveranstalter müssen ihre Kunden über absehbare oder bekannte Mängel informieren. Urlauber dürfen aber nicht ohne weiteres von sich aus den Reisepreis mindern, wenn sie denken, der Veranstalter habe seine Informationspflicht verletzt. Bei der Verletzung von Informationspflichten bekommt man nur Bares, wenn Reisemängel verschwiegen werden, die so schwerwiegend sind, dass sie eine Kündigung des Reisevertrages rechtfertigten. Das entschied das Landgericht Frankfurt (Aktenzeichen: 2-24 S 176/10). Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell«.In dem Fall hatte der Kläger eine Reise durch Mexiko gebucht. Er bemängelte, vom Veranstalter nicht über das Risiko durch die Schweinegrippe informiert worden zu sein, die sich zum Zeitpunkt der Reise in Teilen Mexikos ausbreitete. Das Amtsgericht sah darin keinen Grund für eine Reisepreisminderung. Dem schloss sich das Landgericht an: Von sich aus dürften Urlauber den Reisepreis nur mindern, wenn die verschwiegenen Mängel sehr schwerwiegend sind, etwa bei einer kompletten Hotelüberbuchung oder bei einer erst halbfertigen Hotelanlage.Diese Voraussetzungen seien in diesem Fall aber nicht erfüllt. Auch die Kosten, die der Kläger für Telefonate mit seiner Tochter und der deutschen Botschaft geführt hatte, um sich zu informieren, seien seine Sache. Insbesondere leuchtete dem Gericht nicht ein, warum der Kläger anteilig auch die Grundgebühren für sein Handy geltend gemacht hatte. Juristisch gesehen seien das »Sowieso-Kosten«. Aber auch insgesamt hatte die Berufung keinen Erfolg.

(07.01.12, dpa/tmn)