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Die Bundesregierung hat die Reisewarnung für mehr als 160 Länder außerhalb der Europäischen Union bis zum 14. September 2020 verlängert

Die Bundesregierung hat die Reisewarnung für mehr als 160 Länder außerhalb der Europäischen Union bis zum 14. September 2020 verlängert

Corona Reisewarnungen für mehr als 160 Länder

Vor gut fünf Monaten hat die Bundesregierung eine weltweite Reisewarnung für Touristen wegen Corona ausgesprochen. Für fast alle Länder außerhalb Europas gilt sie bis heute. Das wird auch erstmal so bleiben.

Die Bundesregierung hat die Reisewarnung für Touristen wegen der Corona-Pandemie für mehr als 160 Länder außerhalb der Europäischen Union bis zum 14. September verlängert. Das wurde nun in der Kabinettssitzung in Berlin entschieden.

Außenminister Heiko Maas hatte am 17. März eine Reisewarnung für Touristen für alle rund 200 Länder der Welt ausgesprochen. Im Juni wurden dann die Länder der Europäischen Union, des grenzkontrollfreien Schengen-Raums sowie Großbritannien, Andorra, Monaco, San Marino und der Vatikanstaat ausgenommen. Später kamen noch Teile der Türkei hinzu.

Für die anderen mehr als 160 Länder wurde die Reisewarnung zunächst bis zum 31. August verlängert. Jetzt gilt sie bis Mitte September, dann muss neu entschieden werden.

Eine Reisewarnung ist kein Verbot, soll aber eine erhebliche abschreckende Wirkung haben. Allerdings hat sie auch eine positive Seite für Verbraucher: Sie ermöglicht es Reisenden, Buchungen kostenlos zu stornieren.

Die Reisewarnung erfolgt unabhängig von der Einstufung von Ländern als Risikogebiete durch das Robert-Koch-Institut. Derzeit besteht zwar für mehr als 160 Länder eine Reisewarnung, aber nur etwas mehr als 130 davon sind als Risikogebiet eingestuft. Für Thailand gilt zum Beispiel eine Reisewarnung, weil dort noch eine Einreisesperre für Touristen gilt, es ist wegen geringer Infektionszahlen aber kein Risikogebiet mehr.

Wegen steigender Infektionszahlen in Europa hat die Bundesregierung die Reisewarnung inzwischen auch für mehrere EU-Regionen reaktiviert. Dazu zählen Spanien mit Ausnahme der Kanaren, Paris und Teile der französischen Mittelmeerküste, die belgische Hauptstadt Brüssel sowie mehrere Gebiete in Rumänien und Bulgarien. Mehrere bei Deutschen beliebte Urlaubsziele wie Ägypten und Tunesien hatten zuletzt gefordert, die Reisewarnung wieder aufzuheben.

Was bedeutet die Reisewarnung für Reisende und Rückkehrer? Drei Szenarien im Überblick:

Szenario 1: Ich bin vor Ort

- Urlauber , die in einem Land sind, für das eine Reisewarnung gilt, sind jetzt nicht gezwungen, abzureisen - eine Reisewarnung ist kein Reiseverbot. Sie sollten aber prüfen, ob ihr gebuchter Rückflug weiter wie geplant angeboten wird. Es könnte sein, dass Airlines Verbindungen streichen.

Wichtig: Wer jetzt aus einer betroffenen Region zurückkehrt, gilt als Rückkehrer aus einem Risikogebiet - mit den entsprechenden Verpflichtungen zu einem Corona-Test und Quarantäne zu Hause, bis ein negatives Testergebnis vorliegt.

Szenario 2: Ich wollte bald los

- Pauschalurlauber, die ihre Reise in den kommenden Tagen antreten wollten, haben nun schlechte Karten: Für deutsche Reiseveranstalter ist die Reisewarnung bindend. Die Unternehmen sagen ihre Reisen in der Regel ab, sobald eine Warnung vorliegt. Anzahlungen bekommen die Gäste in diesem Fall zurück. Urlauber mit baldigem Reiseantritt können nun auch ihrerseits kostenlos den Reisevertrag kündigen.

- Individualreisende, die ihre Reise bald antreten wollten, sollten sich gegebenenfalls mit ihrer Fluggesellschaft in Verbindung setzen. Streicht die Airline nun den Flug, muss sie das Geld erstatten. Falls der Flug aber wie geplant durchgeführt wird, gibt es kein Geld zurück, wenn der Passagier den Flug verfallen lässt. Viele Fluggesellschaften sind derzeit bei Umbuchungen kulant. So kann es möglich sein, den Flug erst einmal kostenlos zu verschieben.

Szenario 3: Ich will in einigen Wochen los

- Pauschalurlauber, die eine Reise nach dem 14. September gebucht haben, müssen nun geduldig sein. Es ist offen, ob die Reisewarnung dann nochmals verlängert wird, die Corona-Lage kann sich schnell ändern.

Wer beispielsweise für die Herbstferien gebucht hat, kann nicht gleich morgen seine Reise kostenlos stornieren. Denn bis zum Urlaub sind es noch einige Wochen. Man muss abwarten, wie sich die Lage entwickelt. Wer jetzt sofort kündigt, dem drohen Stornogebühren.

- Pauschalurlauber, die jetzt trotz Reisewarnung buchen, nehmen ein gewisses Risiko in Kauf. Denn wer jetzt noch trotz der Reisewarnung bucht, weil er davon ausgeht, dass es im Herbst nicht mehr schlimm sein wird, der kann später nicht kostenfrei stornieren, da er das Risiko in Kauf genommen hat. In diesem Fall kommt dann eine rechtzeitige, kostenlose Umbuchung in Frage.

Übrigens: Die Reiserücktrittsversicherung können Urlauber im Fall einer Reisewarnung nicht nutzen. Denn solche Warnungen sind nach Angaben des Bunds der Versicherten (BdV) nicht versichert.

(27.08.2020, dpa)

 
REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

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