fbpx
Neue Regel: Wer mit Norwegian im günstigsten Tarif fliegt, muss jetzt für Handgepäckstücke zahlen, die nicht unter den Vordersitz passen

Neue Regel: Wer mit Norwegian im günstigsten Tarif fliegt, muss jetzt für Handgepäckstücke zahlen, die nicht unter den Vordersitz passen

Billig-Tarif Norwegian kassiert Gebühr für Gepäckfach-Trolleys

Billigflieger lassen sich Zusatzleistungen extra kosten. Vor allem beim Handgepäck werden die Airlines immer strenger. Jüngstes Beispiel ist Norwegian.

Bei der Fluggesellschaft Norwegian kostet ein gewöhnlicher Handgepäck-Koffer im günstigsten Tarif ab sofort eine Gebühr. Wer LowFare bucht, darf nur noch eine kleine Tasche mitnehmen, die maximal 10 Kilo wiegt und unter den Vordersitz passt, wie die Airline mitteilt.

Der Aufschlag etwa für einen Trolley liegt je nach Strecke bei 5 bis 9 Pfund (6 bis 10,70 Euro). Erst ab dem Tarif LowFare+ sind ein größeres Handgepäckstück, das im Gepäckfach über dem Sitz verstaut wird, und Aufgabegepäck inklusive.

Norwegian folgt damit den Billigfliegern Ryanair und Wizz Air. Verbraucherschützer haben diese Praxis in der Vergangenheit mehrfach als versteckte Preiserhöhung der Flugtickets kritisiert.

Die neue Gebührenregel gilt bei Norwegian für alle Buchungen seit dem 23. Januar 2020 - und auch auf Langstreckenflügen. Wer seinen Flug vor diesem Tag gebucht hat, für den ändert sich nichts.

Norwegian hat noch eine Änderung vorgenommen: Das maximale Gewicht für das Aufgabepäck beträgt nun 23 statt wie bisher 20 Kilo.

(28.01.2020, dpa)

 

Reiserecht Koffer kaputt - Flugpreis wird nicht erstattet

Wird das Gepäck verspätet befördert und geht ein Koffer kaputt, wird deswegen nicht gleich der Flugpreis erstattet.

Reiserecht Enteisungsmittel fehlt - Airline muss nicht zahlen

Das Winterwetter ist extrem und als Folge geht der Airline das Enteisungsmittel aus: der Flug wird annulliert. In so einem Fall bekommen Reisende keine Entschädigung von der Fluggesellschaft, entschied ein Gericht. Ist die Annullierung eines Fluges auf außergewöhnliche Umstände wie extremes Winterwetter und in der Folge fehlendes Enteisungsmittel zurückzuführen, muss die Fluggesellschaft keine Entschädigung zahlen. Das entschied das Amtsgericht Königs Wusterhausen (Aktenzeichen: 9 C 113/11), wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell« berichtet.
In dem verhandelten Fall war ein Flug von Berlin nach Madrid im Dezember 2010 aufgrund der Witterung annulliert worden. Mehrtägiger Schneefall hatte die Vorräte für Enteisungsmittel am Flughafen zur Neige gehen lassen. Der Kläger buchte daraufhin einen anderen Flug und wollte die Kosten dafür von der Airline zurückerstattet bekommen.
Die Fluggesellschaft sei jedoch nicht zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet, urteilten die Richter. Sie habe nachgewiesen, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich nicht hätten vermeiden lassen, auch wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Airline und Flughafenbetreiber hatten im Sommer einen ausreichend großen Vorrat an Enteisungsmittel angelegt. Die extreme Wetterlage mit mehrtägigem Schneefall sei nicht vorhersehbar gewesen.

(20.12.2011, dpa/tmn)

Reiserecht Informationspflicht verletzt - wann es Bares gibt

Reiseveranstalter müssen ihre Kunden über absehbare oder bekannte Mängel informieren. Urlauber dürfen aber nicht ohne weiteres von sich aus den Reisepreis mindern, wenn sie denken, der Veranstalter habe seine Informationspflicht verletzt. Bei der Verletzung von Informationspflichten bekommt man nur Bares, wenn Reisemängel verschwiegen werden, die so schwerwiegend sind, dass sie eine Kündigung des Reisevertrages rechtfertigten. Das entschied das Landgericht Frankfurt (Aktenzeichen: 2-24 S 176/10). Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell«.In dem Fall hatte der Kläger eine Reise durch Mexiko gebucht. Er bemängelte, vom Veranstalter nicht über das Risiko durch die Schweinegrippe informiert worden zu sein, die sich zum Zeitpunkt der Reise in Teilen Mexikos ausbreitete. Das Amtsgericht sah darin keinen Grund für eine Reisepreisminderung. Dem schloss sich das Landgericht an: Von sich aus dürften Urlauber den Reisepreis nur mindern, wenn die verschwiegenen Mängel sehr schwerwiegend sind, etwa bei einer kompletten Hotelüberbuchung oder bei einer erst halbfertigen Hotelanlage.Diese Voraussetzungen seien in diesem Fall aber nicht erfüllt. Auch die Kosten, die der Kläger für Telefonate mit seiner Tochter und der deutschen Botschaft geführt hatte, um sich zu informieren, seien seine Sache. Insbesondere leuchtete dem Gericht nicht ein, warum der Kläger anteilig auch die Grundgebühren für sein Handy geltend gemacht hatte. Juristisch gesehen seien das »Sowieso-Kosten«. Aber auch insgesamt hatte die Berufung keinen Erfolg.

(07.01.12, dpa/tmn)