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Airline-Bordkarten enthalten eine Reihe persönlicher Daten

Airline-Bordkarten enthalten eine Reihe persönlicher Daten

Foto: Mikano

Betrug verhindern Bordkarte nach der Reise vernichten

In falschen Händen können die Informationen auf den Bordkarten gefährlich werden. Stellen Sie also nie ein Foto davon ins Netz. Und werfen Sie nach der Reise auch keine Bordkarte achtlos weg.

Wer auf Instagram nach dem Stichwort »Boarding Pass« sucht, der erhält aktuell mehr als 91.000 Treffer gelistet. Vermutlich machen sich die wenigsten User Gedanken über das Thema Sicherheit, wenn sie stolz ihre Reise-Trophäe posten. Aber das ist ein Fehler.

Sicherheitsexperten wie der Tscheche Michal Špacek weisen darauf hin, dass der Barcode auf einer Bordkarte verwendet werden kann, um zukünftige Reisepläne auszuspähen. Špacek gelang es auf einer Sicherheitskonferenz live, bevorstehende Flüge zu ändern und zu stornieren. Auch die Vielfliegerinformationen eines Reisenden lagen wie ein offenes Buch vor ihm.

Der Grund dafür liegt in einer kaum glaublichen Unbekümmertheit vieler Fluggesellschaften. Auf ihren Webseiten reichen bereits der Nachname und die Buchungsnummer als Username und Passwort für Stornierungen und Umbuchungen. So kann es passieren, dass ein Fremder durch die Bordkarte an die Login-Daten eines Fluggastes gelangt und dessen Rückflug von der Reise annulliert, für den sich der Betroffene noch gar nicht eingecheckt hat.

Um die Barcodes auf den Bordkarten auszulesen, reicht ein 20 Euro teures Barcodelesegerät. Und schon liegen die in den Bordkarten gespeicherten Informationen im Klartext vor. Trotzdem, so Brian Krebs in der vergangenen Woche, haben seinen Recherchen zufolge auch große Fluggesellschaften wie United und Lufthansa diese Sicherheitslücke nicht ausreichend behoben.

Auch die Sicherheitsexperten Karsten Nohl und Nemanja Nikodijevic fanden heraus, dass zahlreiche Fluggesellschaften im Wesentlichen den sechsstelligen Buchungscode, auch PNR genannt, als temporäres Passwort verwenden. Während die Leute reisen, wird der PNR alles von Bordkarten bis zum Gepäckaufkleber gemeinsam mit dem Namen des Passagiers angehängt.

»Sie würden vermuten, dass eine Zeichenfolge, die wie ein Passwort verwendet wird, auch so geheim gehalten bleibt wie ein Passwort«, sagte Nohl. »Aber das tun sie nicht, sondern drucken es auf alles, was man von der Fluggesellschaft bekommt.«

Daher sollten Bilder davon nie im Internet gepostet und, auch wenn sie schon abgelaufen sind, nie im Hotel zurückgelassen, sondern am besten geschreddert werden. Besser ist es, Apps und digitale Dokumente auf dem Smartphone zu verwenden. Der Sicherheitscode des Mobilgeräts schützt diese Daten, auch wenn das Smartphone gestohlen wird oder verloren geht.

(18.12.2017, srt)

REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

Foto: ...

REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Foto: R&P

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Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

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Foto: R&P Archiv

Reiserecht  Diese Rechte haben Fluggäste beim Streik

Am Flughafen in Frankfurt haben die rund 200 Vorfeldmitarbeiter erneut die Arbeit niedergelegt. Der Streik könnte bis Donnerstag andauern. Betroffene Passagiere sollten jetzt ihre Rechte kennen.