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Das Auswärtige Amt warnt wegen der Corona-Pandemie nun auch vor Reisen in Spaniens Hauptstadt Madrid und ins spanische Baskenland

Das Auswärtige Amt warnt wegen der Corona-Pandemie nun auch vor Reisen in Spaniens Hauptstadt Madrid und ins spanische Baskenland

Auswärtiges Amt Warnung vor Reisen nach Madrid und ins Baskenland

Spanien ist von der Corona-Pandemie besonders hart getroffen. Das Auswärtige Amt warnt wegen neuer Infektionen nun auch vor Reisen in die Hauptstadt Madrid - und in den spanischen Teil des Baskenlands.

Das Auswärtige Amt warnt wegen der Corona-Pandemie nun auch vor Reisen in Spaniens Hauptstadt Madrid und ins spanische Baskenland. Das Ministerium begründete dies mit «erneut hohen Infektionszahlen».

Bereits seit Ende Juli gilt eine Warnung vor Reisen in drei andere spanische Regionen, darunter Katalonien mit der Touristenmetropole Barcelona und die Strände der Costa Brava. Die beliebte Urlauberinsel Mallorca und auch die Kanaren sind weiterhin nicht betroffen.

Eine Reisewarnung ist kein Verbot, soll aber eine erhebliche abschreckende Wirkung haben. Allerdings hat sie auch eine positive Seite für Verbraucher: Sie ermöglicht es Reisenden, Buchungen kostenlos zu stornieren. Nach Ausbruch der Corona-Pandemie hatte das Auswärtige Amt am 17. März erstmals eine weltweite Reisewarnung für touristische Reisen ausgesprochen. Für mehr als 30 europäische Länder wurde sie Mitte Juni zunächst wieder aufgehoben.

Inzwischen ist sie jedoch für fünf EU-Partner ganz oder teilweise wieder reaktiviert. Das geschieht in der Regel, wenn die Zahl der Corona-Neuinfektionen die Marke von 50 Fällen pro 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen übersteigt. Betroffen sind neben den Gebieten in Spanien auch Luxemburg, die belgische Provinz Antwerpen sowie Regionen in Bulgarien und Rumänien.

Zur Neueinstufung von Madrid und dem spanischen Baskenland heißt es nun auf der Webseite des Auswärtigen Amts, Spanien sei von Covid-19 stark betroffen. Derzeit gebe es «neue regionale Infektionsherde in Aragón, Katalonien, Navarra, dem Baskenland sowie in der Hauptstadtregion Madrid». Im Süden des Landes und auf den Inseln lägen die Infektionszahlen weiterhin auf niedrigem beziehungsweise mittlerem Niveau.

Wer aus einem Risikogebiet nach Deutschland zurückkehrt, muss sich seit Samstag auf Corona testen lassen. Derzeit besteht für mehr als 160 Länder eine Reisewarnung, aber nur etwa 130 davon sind als Risikogebiet eingestuft.

Angesichts steigender Corona-Zahlen geht auch auf Mallorca und den anderen Balearen-Inseln die Angst um, zu einem Corona-Risikogebiet erklärt zu werden. Wenn die Infektionszahlen auf der bei deutschen Urlaubern beliebten Inselgruppe weiter so steigen wie bisher, könne dies bald der Fall sein, schrieb die deutschsprachige «Mallorca Zeitung».

Die Balearen nähern sich langsam dem kritischen Wert an. Noch sind die Inseln und die Kanaren sowie der Süden Spaniens aber nicht zu einem Risikogebiet erklärt worden. Auf den Balearen sind derzeit nach offiziellen Angaben mehr als 1000 aktive Corona-Fälle registriert. Binnen 24 Stunden seien am Dienstag 228 Neuinfektionen festgestellt worden. Erstmals kletterte der Wert am Dienstag auf leicht über 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner.

(13.08.2020, dpa)

 
REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

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