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Die Traumstrände Australiens können Reisende weiterhin besuchen - hier Whitehaven Beach in Queensland

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Australien-Reise So steht es nach den Feuern um die Sehenswürdigkeiten

Feuersbrünste, schwarzer Rauch und verkohlte Kängurus: Die Bilder der Brände in Australien haben die Welt schockiert. Doch die meisten Touristenziele sind verschont geblieben. Eine Bestandsaufnahme.

Fernsehbilder haben eine große Macht - und die Bilder, die im Winter aus Australien um die Welt gingen, waren schockierend: Immense Feuerwände, kilometerhohe Rauchsäulen und verbrannte Kängurus gab es zu sehen.

Man konnte den Eindruck bekommen, dass der ganze Kontinent brenne - was nicht stimmte. Zugleich haben die Waldbrände den Tourismus in Australien schwer getroffen. Wer über eine Reise in das Land in den kommenden Monaten nachgedacht hat, ist nun vielleicht verunsichert: Welche Schäden haben die Feuer hinterlassen? Sind einstmals tolle Sehenswürdigkeit zerstört? Muss ich deshalb vielleicht Pläne ändern?

Der größte Teil Australiens wurde verschont

Hier lässt sich Entwarnung geben: Weite Teile Australiens seien verschont geblieben, berichtet die Organisation Tourism Australia. Die meisten touristischen Regionen ließen sich weiterhin ganz normal besuchen. Eine digitale Karte, die regelmäßig aktualisiert wird, findet sich auf der Tourismuswebseite Australiens.

Große Schäden auf der Känguru-Insel

Ein Ort, der noch als «teilweise betroffen» gilt, ist die vor der Südküste gelegene Känguru-Insel im Bundesstaat South Australia, auf Englisch Kangaroo Island. Die Insel wurde von den Feuern schwer verwüstet. Tierexperten hatten erklärt, dass dort etwa die Hälfte der 50 000 Koalas verendet sein könnte. Tourism Australia weist jedoch darauf hin, dass gut 75 Prozent der Känguru-Insel nicht von den Feuern betroffen waren. Touristen können die Insel besuchen.

Weitere Gebiete, in denen Reisende mit Einschränkungen rechnen müssen, sind die Blue Mountains westlich von Sydney, Capital Country, die Snowy Mountains und Teile der Südküste inklusive Kangaroo Valley. Wie lange die betroffenen Regionen noch beeinträchtigt sein werden, lässt sich Tourism Australia zufolge derzeit nicht sagen.

Auch hier gilt: Nicht ganze Regionen sind zerstört oder geschlossen. In den Blue Mountains zum Beispiel hat die Touristenattraktion Scenic World mit seiner Standseilbahn weiterhin geöffnet.

Viele Touristen-Highlights sind nicht betroffen

Folgende Sehenswürdigkeiten, die für viele Urlauber Höhepunkte einer Australien-Reise sind, sind dagegen gar nicht betroffen: Queensland mit seinen Stränden entlang des Great Barrier Reef, weite Teile des Outbacks, die Insel Tasmanien, die Great Ocean Road westlich von Melbourne sowie der Westen des Landes mit Perth, Margaret River sowie die Coral Coast. Auch die Städte Sydney und Melbourne sind nach Angaben von Tourism Australia nicht mehr beeinträchtigt.

(24.02.2020, dpa)

 
REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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