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Bei Tuifly sind viele Boeing-Maschinen im Einsatz. Doch auf die 737 Max muss der Reiseveranstalter noch einige Zeit warten

Bei Tuifly sind viele Boeing-Maschinen im Einsatz. Doch auf die 737 Max muss der Reiseveranstalter noch einige Zeit warten

Auslieferungsstopp Tui und Sunexpress sind auf 737-Max-Verbot gut vorbereitet

Seit dem Absturz einer Boing 737 Max, wird dieser Flugzeugtyp vorerst nicht mehr ausgeliefert. So müssen Tui und Sunexpress noch einige Zeit auf die bestellten Urlaubsflieger warten. Wie die beiden Reiseveranstalter damit umgehen.

Der Reisekonzern Tui und der Ferienflieger Sunexpress sehen ihre Urlaubsflüge im Sommer trotz des anhaltenden Flugverbots für Boeings Mittelstreckenjet 737 Max nicht gefährdet. «Wir werden für unsere Gäste sicherstellen, dass ihre Urlaube 2020 wie geplant stattfinden», sagte ein Tui-Sprecher.

Der zu Lufthansa und Turkish Airlines gehörende Ferienflieger Sunexpress rechnet mit «sehr überschaubaren Auswirkungen» auf den Sommer-Flugplan 2020, wie eine Sprecherin in Frankfurt erklärte.

So habe sich Sunexpress wie schon im vergangenen Jahr frühzeitig um Ersatzflugzeuge gekümmert. Auch Tui hat sich vorbereitet, um je nach Dauer des Flugverbots für die Max-Jets auf andere Maschinen zurückgreifen zu können.

Boeing hatte am Dienstag (21. Januar) mitgeteilt, dass das Management erst etwa Mitte des Jahres mit einer Freigabe durch die zuständigen Behörden rechnet. Tui und Sunexpress warten als Großkunden von Boeing immer noch auf die bestellten Flugzeuge der Reihe, die seit März 2019 nach zwei tödlichen Abstürzen weltweit am Boden bleiben müssen. Auch die Auslieferungen neuer Jets ist seitdem gestoppt. Inzwischen hat Boeing die Produktion des Modells vorläufig ausgesetzt.

Der Tui-Konzern hatte bereits 15 Maschinen des Typs bei seinen Airlines außerhalb Deutschlands im Einsatz, die wegen des Flugverbots am Boden bleiben müssen. Weitere acht sollten eigentlich im vergangenen Jahr ausgeliefert werden. Sunexpress hatte ursprünglich 32 Exemplare geordert und im vergangenen Jahr sogar noch zehn Maschinen nachbestellt. Erhalten hat sie bisher keinen einzigen Jet.

(23.01.2020, dpa)

 

REISERECHT Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

Nürnberg, 10.5.10 (tdt) – Mietet ein Urlauber eine Ferienwohnung und leistet die vereinbarte Anzahlung, ist das Geld verloren, wenn er vom Mietvertrag vorzeitig zurücktritt. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Meldorf (Aktenzeichen 81 C 204/10). Ein Mieter hatte eine Ferienwohnung für sieben Tage im Herbst 2010 zum Mietpreis von insgesamt 580 Euro gebucht, sie im November 2009 aber storniert und die Anzahlung in Höhe von 150 Euro zurück verlangt.

Auch wenn der Vermieter noch genügend Zeit gehabt hat, Ersatz finden, sei er wegen der kurzen Mitfrist dazu nicht verpflichtet, so das Gericht in Schleswig-Holstein. Das käme rechtlich nur in Betracht, wenn das Interesse des Mieters an der Auflösung eines längerfristigen Mietvertrags dasjenige des Vermieters »ganz erheblich übersteigt«. Doch davon könne bei einer so geringen Mietdauer keine Rede sein.
REISERECHT: Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

REISERECHT Mehr Flexibilität bei Reisen

Karlsruhe, 3.5.10 (tdt) – Deutschlands oberstes Gericht hat zwei für die Reisebranche wichtige Urteile gefällt. Zum einen verbot der Bundesgerichtshof (BGH) Airlines, Kunden vorzuschreiben, ob und in welcher Reihenfolge sie ihre gebuchten Flüge nutzen. Das Urteil (Aktenzeichen Xa ZR 5/09) ermöglicht den Fluggesellschaften – geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen die von Lufthansa und British Airways angewandte Praxis – aber, einen Aufpreis zu nehmen, wenn die Flugscheine anders als vorgesehen in Anspruch genommen werden.

In dem zweiten Urteil (I 23/08) – ihm ging eine Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen TUI voran – erklärte der BGH tagesaktuelle Preissysteme in Reisekatalogen für zulässig. Somit können sich Anbieter von Reisen künftig in ihren Katalogen für die Zeit bis zur Buchung Flughafenzuschläge oder auch Abschläge vorbehalten.
 

Reiserecht Partner kann Ansprüche mit geltend machen

Bei Ehepaaren kann ein Partner für den anderen Ansprüche an den Veranstalter geltend machen.