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Sturmtief «Sabine» sorgt weiterhin für zahlreiche Störungen bei der Bahn

Sturmtief «Sabine» sorgt weiterhin für zahlreiche Störungen bei der Bahn

Ausfälle durch Sturm Was Bahn- und Fluggäste jetzt wissen müssen

Das Orkantief «Sabine» hat den Verkehr in Deutschland stark beeinträchtigt. Das betrifft sowohl Bahnfahrer als auch Fluggäste. Das müssen Reisende jetzt wissen:

Was kann ich tun, wenn ich eine Bahnfahrt geplant habe?

Die Deutsche Bahn rät, für Montag oder Dienstag geplante Fahrten zu verschieben. Alle bereits gekauften Tickets im Fernverkehr vom 9. bis einschließlich 11. Februar können bis mindestens Dienstag, den 18. Februar, genutzt werden. Das gilt auch für zuggebundene Tickets. Fahrkarten lassen sich alternativ kostenlos stornieren. Die Erstattung können Reisende in den Reisezentren der Bahn, DB-Agenturen und im Internet mit dem Fahrgastrechte-Formular beantragen. Wer eine Sitzplatzreservierung hat, kann diese gebührenfrei umtauschen.

Was steht mir bei Zugverspätungen zu?

Generell gelten bei Bahnfahrten die Fahrgastrechte - egal, ob Sturm oder nicht: Erreichen Reisende ihr Ziel mit großer Verspätung, erstattet die Bahn einen Teil des Ticketpreises. Ab 60 Minuten Verspätung gibt es 25 Prozent zurück, ab 120 Minuten 50 Prozent. Entscheidend ist dafür die Ankunftszeit am Zielort.

Was kann ich tun, wenn mein Flug gestrichen wurde?

Von Flugausfällen betroffene Passagiere werden von den Airlines in der Regel umgebucht. So informiert etwa Lufthansa, dass betroffene Kunden auf annullierten Flügen automatisch und kostenlos umgebucht und darüber per Handy informiert werden. Wer keine Nachricht bekommt, kann sich online über den Status seiner Buchung informieren. Dort lasse sich die Umbuchung auch auf Wunsch erneut anpassen. Das ist laut Lufthansa ein weiteres Mal ohne Gebühr möglich.

Auch Eurowings informiert betroffene Kunden nach eigenen Angaben per E-Mail oder Textnachricht über Änderungen des Fluges. Wurde ein Flug gestrichen, werden Fluggäste kostenlos umgebucht. Das Ticket lasse sich alternativ kostenfrei stornieren. Zudem lassen sich Flüge kostenlos verschieben bis einschließlich Dienstag, 18. Februar. Kunden können sich via Webseite oder App darüber informieren, ob ihr Flug von einer Annullierung oder Verspätung betroffen ist.

Steht mir bei einem Flugausfall eine Entschädigung zu?

Schlechte Wetterbedingungen durch ein Orkantief wie «Sabine» gelten reiserechtlich als außergewöhnlicher Umstand. Fluggästen steht in diesem Fall bei Annullierungen und deutlichen Verspätungen keine Entschädigung nach EU-Recht zu. Denn es liegt nicht in der Verantwortung der Airline, wenn ein Flug etwa wegen heftiger Winde nicht starten oder landen kann. Die Fluggesellschaften müssen aber alles tun, was in ihrer Macht steht, um die Störungen im Betriebsablauf für die Fluggäste so gering wie möglich zu halten.

Deutsche Bahn lässt Verkehr nach Orkan «Sabine» wieder anrollen

Nach dem Durchzug von Orkantief «Sabine» lässt die Deutsche Bahn ihren Fernverkehr wieder anrollen. Im Laufe des Vormittags sollen die Züge in weiten Teilen Deutschlands wieder fahren, eine Ausnahme sei Bayern, wo es weiter stürmisch ist, wie das Unternehmen mitteilte. Bahnkunden müssen aber noch den ganzen Tag über mit Verspätungen und Zugausfällen rechnen.

Langsam kommt auch der regionale Bahnverkehr in vielen Gegenden wieder ins Rollen. So nahm etwa die Bahn den Betrieb auf der wichtigen Linie RE1 von Hamm über Düsseldorf und Köln nach Aachen wieder auf. Die Bahnen seien allerdings langsamer als sonst unterwegs, dadurch komme es zu Verspätungen. Auch Ausfälle seien weiter möglich.

An den Flughäfen fielen Hunderte Starts und Landungen aus, hier war vor allem der Münchner Airport betroffen. Die Fluggesellschaft Eurowings nahm den Flugbetrieb ab 10.00 Uhr schrittweise wieder auf.

(10.02.2020, dpa)

 
REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Foto: R&P

Reiserecht Airline muss Ersatzcrew stellen

Eine Airline muss notfalls eine Ersatzcrew parat haben, um große Verspätungen zu vermeiden. Sorgt eine Airline nicht vor, haben Passagiere bei Verspätungen Anspruch auf eine Entschädigung. 
Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

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Am Flughafen in Frankfurt haben die rund 200 Vorfeldmitarbeiter erneut die Arbeit niedergelegt. Der Streik könnte bis Donnerstag andauern. Betroffene Passagiere sollten jetzt ihre Rechte kennen.