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REISE und PREISE

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ANA All Nippon Airways

ANA Airways Strecke Düsseldorf – Tokio wird ausgebaut

ANA, größte japanische Fluggesellschaft und Mitglied in der Star Alliance, bringt im kommenden Sommerflugplan Asien näher zusammen und baut das Angebot ab Deutschland aus. Die Airline stellte heute in Tokio ihren neuen Sommerflugplan vor. Und auch die Verbindung ab Düsseldorf bekommt ein Upgrade: Die Fluggesellschaft wechselt von der Boeing 787-8 auf die größere 787-9 für die täglichen Flüge nach Tokio-Narita. Die größere Version des Dreamliners verfügt über 246 statt 169 Sitzplätze.
Ein Schwerpunkt der Angebotserweiterung liegt in Indonesien: Die Fluggesellschaft verdoppelt die Zahl der Flüge auf der Strecke zwischen Tokio/Haneda und Jakarta ab dem 1. August von einem auf zwei tägliche Verbindungen. Zu dem bestehenden Flug zwischen Tokio/Narita und Jakarta addiert, ist die Airline also dreimal täglich von Japans Hauptstadt in die indonesische unterwegs. In der ASEAN-Region fliegt ANA vom Flughafen Tokio/Haneda mit seinem direkten Zugang zur Stadt derzeit sechs Metropolen an, davon Singapur, Bangkok und Jakarta mit täglichen oder sogar mehrmals täglichen Verbindungen. Hanoi, Manila und Kuala Lumpur werden mehrmals pro Woche angeflogen.
 
ANA baut im internationalen Streckennetz auch das Angebot an Fullflat-Liegesitzen in der Business Class aus und stockt die Economy Class mit Premium Economy Sitzen auf. Diese Konfiguration wird derzeit in den Flugzeugen zu allen sechs europäischen und allen zehn nordamerikanischen Destinationen angeboten sowie nach Sydney und zu einigen asiatischen Zielen. Bis September 2017 sollen Liegesitze auch auf allen Flügen nach Honolulu und bis November auf acht von insgesamt elf Strecken innerhalb Asiens verfügbar sein.
 
Um den Kunden eine größere Angebotsvielfalt zu bieten, hat die Airline ihr internationales Netzwerk erweitert und allein in den vergangenen drei Jahren zehn neue Strecken eröffnet. Damit fliegt das Star Alliance Mitglied bis Ende des Geschäftsjahres 42 Städte weltweit an. Um die weltgrößte Metropolregion Tokio optimal zu bedienen, setzt ANA auf ein Doppelhub-Konzept ab den beiden Tokioter Flughäfen Narita und Haneda.
 
(20.01.2017, rp)


Reiserecht Koffer kaputt - Flugpreis wird nicht erstattet

Wird das Gepäck verspätet befördert und geht ein Koffer kaputt, wird deswegen nicht gleich der Flugpreis erstattet.

Reiserecht Enteisungsmittel fehlt - Airline muss nicht zahlen

Das Winterwetter ist extrem und als Folge geht der Airline das Enteisungsmittel aus: der Flug wird annulliert. In so einem Fall bekommen Reisende keine Entschädigung von der Fluggesellschaft, entschied ein Gericht. Ist die Annullierung eines Fluges auf außergewöhnliche Umstände wie extremes Winterwetter und in der Folge fehlendes Enteisungsmittel zurückzuführen, muss die Fluggesellschaft keine Entschädigung zahlen. Das entschied das Amtsgericht Königs Wusterhausen (Aktenzeichen: 9 C 113/11), wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell« berichtet.
In dem verhandelten Fall war ein Flug von Berlin nach Madrid im Dezember 2010 aufgrund der Witterung annulliert worden. Mehrtägiger Schneefall hatte die Vorräte für Enteisungsmittel am Flughafen zur Neige gehen lassen. Der Kläger buchte daraufhin einen anderen Flug und wollte die Kosten dafür von der Airline zurückerstattet bekommen.
Die Fluggesellschaft sei jedoch nicht zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet, urteilten die Richter. Sie habe nachgewiesen, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich nicht hätten vermeiden lassen, auch wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Airline und Flughafenbetreiber hatten im Sommer einen ausreichend großen Vorrat an Enteisungsmittel angelegt. Die extreme Wetterlage mit mehrtägigem Schneefall sei nicht vorhersehbar gewesen.

(20.12.2011, dpa/tmn)

Reiserecht Informationspflicht verletzt - wann es Bares gibt

Reiseveranstalter müssen ihre Kunden über absehbare oder bekannte Mängel informieren. Urlauber dürfen aber nicht ohne weiteres von sich aus den Reisepreis mindern, wenn sie denken, der Veranstalter habe seine Informationspflicht verletzt. Bei der Verletzung von Informationspflichten bekommt man nur Bares, wenn Reisemängel verschwiegen werden, die so schwerwiegend sind, dass sie eine Kündigung des Reisevertrages rechtfertigten. Das entschied das Landgericht Frankfurt (Aktenzeichen: 2-24 S 176/10). Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell«.In dem Fall hatte der Kläger eine Reise durch Mexiko gebucht. Er bemängelte, vom Veranstalter nicht über das Risiko durch die Schweinegrippe informiert worden zu sein, die sich zum Zeitpunkt der Reise in Teilen Mexikos ausbreitete. Das Amtsgericht sah darin keinen Grund für eine Reisepreisminderung. Dem schloss sich das Landgericht an: Von sich aus dürften Urlauber den Reisepreis nur mindern, wenn die verschwiegenen Mängel sehr schwerwiegend sind, etwa bei einer kompletten Hotelüberbuchung oder bei einer erst halbfertigen Hotelanlage.Diese Voraussetzungen seien in diesem Fall aber nicht erfüllt. Auch die Kosten, die der Kläger für Telefonate mit seiner Tochter und der deutschen Botschaft geführt hatte, um sich zu informieren, seien seine Sache. Insbesondere leuchtete dem Gericht nicht ein, warum der Kläger anteilig auch die Grundgebühren für sein Handy geltend gemacht hatte. Juristisch gesehen seien das »Sowieso-Kosten«. Aber auch insgesamt hatte die Berufung keinen Erfolg.

(07.01.12, dpa/tmn)