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REISE und PREISE

Foto: Singapur Airlines

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Bordservice Kochen Airlines frisches Essen an Bord?

Viele, die schon einmal geflogen sind, wissen: Flugzeug-Gerichte sind meistens nicht die leckersten. Oft bieten Airlines aufgewärmte Speisen an. Doch es gibt auch Fluggesellschaften, die sogenannte »Flying Chefs« mit an Bord haben.
Das Essen im Flugzeug ist oft kein kulinarischer Hochgenuss. Zumindest auf der Langstrecke ist die warme Mahlzeit aber in der Regel immerhin noch kostenlos – auch wenn der Trend eindeutig weg von der Gratisverpflegung geht.
 
Die warmen Speisen an Bord werden normalerweise von einem Caterer vorgekocht und müssen im Flugzeug nur noch aufgewärmt werden. Doch wie sieht das Essen jenseits der Economy Class aus? Wird für Reisende der Business oder First Class frisch gekocht?
 
Die Küche an Bord eines Flugzeugs heißt im Fachjargon Galley. Wie diese ausgestattet ist, hängt von der Fluggesellschaft ab. Doch generell sind dort kaum große Küchenkünste möglich.
 
Tuifly zum Beispiel nutzt ausschließlich Flugzeuge vom Typ Boeing 737-800. Außer Kaffee kann man dort nichts kochen. Es gibt lediglich Öfen, in denen das vorbereitete Essen aufgewärmt wird, sagt Sprecher Jan Hillrichs. Und selbst bei der Premium-Airline Emirates werden die Gerichte am Boden gekocht und in der Galley aufgewärmt.
 
In Flugzeugen der Lufthansa zum Beispiel dagegen gibt es die Möglichkeit, richtig zu kochen – allerdings keine kompletten Menüs. Doch einzelne Komponenten der Gerichte werden in der Luft frisch zubereitet. Für Passagiere der First Class kann beispielsweise ein Spiegelei zum Frühstück gebraten werden, sagt Lufthansa-Sprecherin Sandra Kraft. Einen solchen Service gebe es aus Logistik- und Effizienzgründen aber nicht in allen Reiseklassen. Das wäre einfach zu teuer.
 
Noch mehr geht zum Beispiel bei Lufthansas Tochter Austrian Airlines: »Für Passagiere der Business Class bereitet ein Koch die Gerichte frisch in der Galley zu«, erklärt Sprecher Wilhelm Baldia. »Flying Chefs« heißt das Programm – fliegende Köche. Die Zubereitung laufe ähnlich wie in einem normalen Lokal. Eines gibt es aber auch in der Bordküche dieser Fluggesellschaft nicht: offenes Feuer. Das ist aus Sicherheitsgründen verboten.
(11.05.2017, dpa)

Reiserecht Koffer kaputt - Flugpreis wird nicht erstattet

Wird das Gepäck verspätet befördert und geht ein Koffer kaputt, wird deswegen nicht gleich der Flugpreis erstattet.

Reiserecht Enteisungsmittel fehlt - Airline muss nicht zahlen

Das Winterwetter ist extrem und als Folge geht der Airline das Enteisungsmittel aus: der Flug wird annulliert. In so einem Fall bekommen Reisende keine Entschädigung von der Fluggesellschaft, entschied ein Gericht. Ist die Annullierung eines Fluges auf außergewöhnliche Umstände wie extremes Winterwetter und in der Folge fehlendes Enteisungsmittel zurückzuführen, muss die Fluggesellschaft keine Entschädigung zahlen. Das entschied das Amtsgericht Königs Wusterhausen (Aktenzeichen: 9 C 113/11), wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell« berichtet.
In dem verhandelten Fall war ein Flug von Berlin nach Madrid im Dezember 2010 aufgrund der Witterung annulliert worden. Mehrtägiger Schneefall hatte die Vorräte für Enteisungsmittel am Flughafen zur Neige gehen lassen. Der Kläger buchte daraufhin einen anderen Flug und wollte die Kosten dafür von der Airline zurückerstattet bekommen.
Die Fluggesellschaft sei jedoch nicht zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet, urteilten die Richter. Sie habe nachgewiesen, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich nicht hätten vermeiden lassen, auch wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Airline und Flughafenbetreiber hatten im Sommer einen ausreichend großen Vorrat an Enteisungsmittel angelegt. Die extreme Wetterlage mit mehrtägigem Schneefall sei nicht vorhersehbar gewesen.

(20.12.2011, dpa/tmn)

Reiserecht Informationspflicht verletzt - wann es Bares gibt

Reiseveranstalter müssen ihre Kunden über absehbare oder bekannte Mängel informieren. Urlauber dürfen aber nicht ohne weiteres von sich aus den Reisepreis mindern, wenn sie denken, der Veranstalter habe seine Informationspflicht verletzt. Bei der Verletzung von Informationspflichten bekommt man nur Bares, wenn Reisemängel verschwiegen werden, die so schwerwiegend sind, dass sie eine Kündigung des Reisevertrages rechtfertigten. Das entschied das Landgericht Frankfurt (Aktenzeichen: 2-24 S 176/10). Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell«.In dem Fall hatte der Kläger eine Reise durch Mexiko gebucht. Er bemängelte, vom Veranstalter nicht über das Risiko durch die Schweinegrippe informiert worden zu sein, die sich zum Zeitpunkt der Reise in Teilen Mexikos ausbreitete. Das Amtsgericht sah darin keinen Grund für eine Reisepreisminderung. Dem schloss sich das Landgericht an: Von sich aus dürften Urlauber den Reisepreis nur mindern, wenn die verschwiegenen Mängel sehr schwerwiegend sind, etwa bei einer kompletten Hotelüberbuchung oder bei einer erst halbfertigen Hotelanlage.Diese Voraussetzungen seien in diesem Fall aber nicht erfüllt. Auch die Kosten, die der Kläger für Telefonate mit seiner Tochter und der deutschen Botschaft geführt hatte, um sich zu informieren, seien seine Sache. Insbesondere leuchtete dem Gericht nicht ein, warum der Kläger anteilig auch die Grundgebühren für sein Handy geltend gemacht hatte. Juristisch gesehen seien das »Sowieso-Kosten«. Aber auch insgesamt hatte die Berufung keinen Erfolg.

(07.01.12, dpa/tmn)