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Wer All-inclusive bucht, der darf zum Mittag- und Abendessen jeweils nur noch drei alkoholische Getränke kostenfrei bestellen – danach wird zur Kasse gebeten

Wer All-inclusive bucht, der darf zum Mittag- und Abendessen jeweils nur noch drei alkoholische Getränke kostenfrei bestellen – danach wird zur Kasse gebeten

«All-inclusive als Sündenbock» Neue Gesetze gegen Exzesse auf Mallorca

Auf Mallorca regt sich Widerstand gegen ein neues Gesetz, das den Alkohol-Konsum in All-inclusive-Hotels beschränkt. Wortführer ist ein deutscher Hoteldirektor. Hat der Protest Aussicht auf Erfolg?

Trotz des Winters herrscht im Hotel Samos im Februar geschäftiges Treiben. Das Vier-Sterne-Haus in Magaluf im Südwesten von Mallorca beherbergt im Winter ausschließlich Senioren, die mit einem vom spanischen Staat geförderten Reiseprogramm auf die Insel kommen.

Sie dürfen im Rahmen ihres All-inclusive-Urlaubs weiterhin nach Lust und Laune Alkohol trinken. Die Teilnehmer des Programms sind aber die einzigen, die vom neuen «Gesetz gegen den Exzess-Tourismus» auf den Balearen ausgenommen sind.

Für alle anderen Touristen gilt im Hotel Samos seit Ende Januar: Wer All-inclusive bucht, der darf zum Mittag- und Abendessen jeweils nur noch drei alkoholische Getränke kostenfrei bestellen - danach wird zur Kasse gebeten. Für Hoteldirektor Christoph Gräwert kommt diese Norm einem Alptraum gleich.

Der 40-jährige Deutsche fühlt sich durch das neue Anti-Sauftourismus-Regelwerk in seiner Wettbewerbsfähigkeit eingeschränkt. Dieses gilt nur in einem Urlaubsgebiet auf Ibiza und zwei berühmt-berüchtigten Regionen Mallorcas. Neben der speziell bei Deutschen beliebten Playa de Palma östlich der Inselhauptstadt Palma ist die britische Partyhochburg Magaluf betroffen.

Großflächige Ausnahmen

Aber nur einige Straßenzüge fallen unter das Gesetz, ganze Stadtteile sind ausgenommen, auch in Strandnähe. «Die Einteilung hätte Picasso in seiner kubistischsten Phase nicht besser machen können», schimpft Gräwert. Ein nur hundert Meter entferntes Nachbarhotel darf weitermachen wie bisher. Und auch Unterkünfte, die außerhalb der Sonderzone liegen, befürchten negative Folgen, etwa einen Preisverfall im Ort und Konkurrenz aus anderen Gemeinden.

Der gebürtige Augsburger Gräwert will das nicht hinnehmen und hat deshalb eine Plattform für Betroffene gegründet. 45 Hotels machen schon mit. Mit vereinten Kräften wollen sie gegen die ihrer Meinung nach unfaire Behandlung und deren Folgen kämpfen.

Die Hotelbesitzer sind auch deshalb frustriert, weil viele von ihnen den Kampf gegen den Sauftourismus sogar unterstützen. «Wir haben vergangenes Jahr renoviert, um auf vier Sterne aufrüsten zu können. Unser Anliegen war es, den Exzess-Tourismus durch mehr Qualität und höhere Preise zu verdrängen - da hat uns das neue Gesetz jetzt in die Suppe gespuckt», so Gräwert. Er befürchtet, dass die britischen Gäste, die rund die Hälfte seiner Kundschaft ausmachen, auf Halbpension umsteigen - und er letztlich Personal entlassen muss.

Der Hotelier fühlt sich als Sündenbock. «Wir sehen keinen Zusammenhang zwischen den nächtlichen Exzessen in gewissen Gegenden und dem, was die Hotels tagsüber anbieten», sagt er. Das Gesetz selbst liefere indirekt den Beweis: Im ebenfalls betroffenen Urlaubsgebiet Sant Antoni de Portmany auf Ibiza befinde sich kein einziges All-inclusive-Hotel, argumentiert er. Für das Problemviertel auf der südlichen Nachbarinsel gelte also nur jener Teil des Gesetzes, der sich auf Bars und Geschäfte bezieht.

Für Gräwert sind genau diese die Wurzel des Übels, sprich: der teils ausschweifenden Trinkgelage. Von dem Gesetz seien sie aber im Grunde kaum betroffen: «Die Bars dürfen keine Werbung mehr für Alkoholexzesse machen und keine Happy Hour mehr anbieten. Aber dann verkaufen sie statt drei Bier für drei Euro eben jeweils ein Bier für einen Euro.» Dass Läden, die Alkohol verkaufen, nun schon um 21.30 Uhr schließen müssten, dürfte wohl nur zu Hamsterkäufen kurz vor Ladenschluss führen, so Gräwert.

Hoteliers rechnen mit Chaos

Schon seit 2016 gibt es in Magaluf eine Gemeindeverordnung, in der Regeln für alle Problembereiche verankert sind. Öffentliche Alkoholgelage, Prostitution, Drogenkonsum, Ruhestörungen oder das Klettern von einem Balkon zum anderen sind somit auf dem Papier bereits seit Jahren verboten. Aber es fehle an Polizisten, um diese Regeln auch durchzusetzen, heißt es.

Für die erste Saison mit dem neuen Regelwerk rechnen die Hoteliers mit Chaos. Denn die Neuregelung gilt nur für All-inclusive-Pakete, die ab dem Inkrafttreten des Gesetzes am 23. Januar verkauft wurden. Einige der Hotelgäste dürfen in diesem Sommer also nach Belieben Alkohol trinken, während andere nur drei Drinks pro Mahlzeit bekommen. Wie das kontrolliert werden soll, ist Gräwert ein Rätsel.

Die Balearenregierung fürchtet angesichts regelmäßiger Berichte über Unfälle und sexuelle Übergriffe durch Betrunkene um die öffentliche Sicherheit und die Zukunft des Tourismus in der Region. Die neuen Beschränkungen für Unternehmen seien notwendig, argumentiert sie.

Anwalt Antonio Monserrat vertritt die Interessen der Betroffenen. Der ehemalige Richter hält das im Eilverfahren erlassene Gesetz für verfassungswidrig. «Es verstößt gegen das Gleichheitsprinzip, gegen den freien Handel und gegen die Freiheit des Einzelnen, also des Kunden», argumentiert er. Zudem gebe es viele Schwachstellen: «Im Text ist unspezifisch von drei alkoholischen Getränken die Rede - das können ja auch drei Maßkrüge sein», lacht er.

Doch eine Klage beim Verfassungsgericht ist für Privatpersonen nicht möglich. Somit bleibt nur der indirekte Weg: Sobald eines der betroffenen Hotels bei einem Gesetzesverstoß erwischt und eine Geldbuße verhängt wird, kann dagegen geklagt werden. Angesichts von Strafen bis zu 600.000 Euro oder gar einer Zwangsschließung ist Gräwert allerdings erstmal nicht bereit, etwas zu riskieren.

Anwalt Monserrat glaubt, dass vielen der derzeit wegen Winterpause geschlossenen Hotels noch gar nicht klar ist, welche Auswirkungen die neue Norm hat. «Das Gesetz geht von der elementaren Fehlannahme aus, dass All-inclusive an den nächtlichen Exzessen schuld ist», so der Jurist. Er hofft, dass auch die Politiker zu dieser Einsicht gelangen - spätestens am Ende der Saison.

(25.02.2020, dpa)

 
REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

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