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Verspätungen können den Reiseplan gehörig durcheinanderwirbeln. Fluggäste sollten daher beim Umsteigen einen Zeitpuffer einplanen.

Verspätungen können den Reiseplan gehörig durcheinanderwirbeln. Fluggäste sollten daher beim Umsteigen einen Zeitpuffer einplanen.

Foto: Hannibal

Anschlussflug verpasst Diese Rechte haben Reisende

Hat ein Flieger Verspätung, ist das nervig. Noch größer ist der Ärger, wenn auch der Anschlussflug weg ist. Wie man das vermeiden kann und welche Rechte Passagiere haben, sagt Ihnen REISE-PREISE.de.    

Wer kümmert sich um mich, wenn mein Anschlussflug weg ist?

Das kommt auf die Buchung an. Haben Passagieren alle Teilstrecken bei einer Fluggesellschaft gebucht, ist die Sache klar: «Die Airline muss die Passagiere mit Essen und Getränken versorgen», erklärt der Reiserechtler Paul Degott aus Hannover. Außerdem muss sie für eine schnellstmögliche Ersatzbeförderung sorgen. Die Frage nach möglichen Entschädigungen ist noch nicht endgültig geklärt - der Bundesgerichtshof (BGH) verhandelt derzeit einen solchen Fall, will aber eine Grundsatzentscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) abwarten. Haben Fluggäste die beiden Teilstrecken separat bei verschiedenen Airlines gebucht und die erste ist verspätet, haben sie Pech, wenn sie ihren Anschluss verpassen. Weder die erste noch die zweite Airline muss sie dann auf ihrer Zwischenstation betreuen. Je nach Buchungsklasse verfällt das Ticket für den Anschlussflug meist.

Wo kann ich mir die Verspätung bescheinigen lassen?

Laut Degott stellen einige Fluggesellschaften eine Bescheinigung automatisch aus. Ist das nicht der Fall, können sich Reisende die Verspätung entweder bei der Fluggesellschaft oder der Abfertigungsgesellschaft im Terminal bestätigen lassen. Doch auch ohne Bescheinigung dürfte es laut Degott bei möglichen späteren Ansprüchen keine Probleme geben, da Flugverspätungen noch monatelang im Computersystem der Airline nachweisbar seien.

Wie kann ich Problemen beim Umsteigen vorbeugen?

Grundsätzlich rät Degott dazu, den kompletten Flug bei einer Gesellschaft oder zumindest einem Airline-Verbund zu buchen. Ist der erste Flieger verspätet, schaut dann zum Beispiel die Fluggesellschaft, ob der Anschlussflieger noch ein paar Minuten länger warten kann oder ob die Passagiere auf spätere Flüge umgebucht werden, erklärt Lufthansa-Sprecher Jan Bärwalde. Doch auch die Passagiere haben eine Verantwortung. »Sie dürfen beim Umsteigen natürlich nicht trödeln und noch einen Abstecher in den Duty-Free-Shop machen, wenn die Zeit knapp ist.«

Welche Umsteigezeit sollte ich einplanen?

Die Umsteigezeit variiert von Flughafen zu Flughafen. In Frankfurt am Main rechnen die Airlines beispielsweise mit 45 Minuten, in Düsseldorf nur mit 30. Doch dabei handelt es sich um Mindestwerte. »Wer mehr Zeit hat, sollte ruhig etwas mehr Luft beim Umsteigen einplanen«, rät Bärwalde.

Fluggastrechteverordnung der EU
Die Ansprüche von Passagieren bei Flugausfällen und ähnlichen Fällen hat die EU in der Fluggastrechteverordnung 261/2004 geregelt. Auf sie können sich Betroffene berufen, wenn ihr Flug kurzfristig annulliert wird oder er sich stark verspätet. Außerdem gilt sie, wenn ein Passagier gegen seinen Willen nicht befördert werden kann, etwa weil die Maschine überbucht ist.

Bei einer Annullierung oder Nichtbeförderung muss die Airline einen Ersatzflug ermöglichen oder die Kosten für das Flugticket erstatten. Bei Verspätungen von mehr als fünf Stunden können sich Betroffene das Flugticket ebenfalls komplett erstatten lassen. Zusätzlich muss die Airline dem Passagier je nach Flugdistanz pauschal 250, 400 oder 600 Euro als Entschädigung zahlen. Der Betrag halbiert sich jeweils, wenn ein zeitnaher Ersatzflug möglich ist.

In allen drei Fällen haben Passagiere Anspruch auf Betreuungsleistungen, also Mahlzeiten, Getränke und zwei kostenlose Telefonate. Wird durch die Verzögerung eine Übernachtung nötig, muss die Fluggesellschaft auch für die Hotelkosten aufkommen. 

(16.3.12, dpa)
 

REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Foto: R&P

Reiserecht Airline muss Ersatzcrew stellen

Eine Airline muss notfalls eine Ersatzcrew parat haben, um große Verspätungen zu vermeiden. Sorgt eine Airline nicht vor, haben Passagiere bei Verspätungen Anspruch auf eine Entschädigung. 
Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

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Foto: R&P Archiv

Reiserecht  Diese Rechte haben Fluggäste beim Streik

Am Flughafen in Frankfurt haben die rund 200 Vorfeldmitarbeiter erneut die Arbeit niedergelegt. Der Streik könnte bis Donnerstag andauern. Betroffene Passagiere sollten jetzt ihre Rechte kennen.