Versicherungsbedingungen Der Kunde muss sich selbst informieren
Ein prozesswütiger Reisender hat sein Reisebüro wegen 25,– Euro verklagt.
Der Kunde hatte eine Reiserücktrittskostenversicherung abgeschlossen. Das Reisebüro hatte ihn nicht auf den Selbstbehalt in Höhe von 25,– Euro aufmerksam gemacht. Als der Versicherungsfall eintrat, musste der Kunde 25,– Euro aus eigener Tasche bezahlen und verlangte Schadenersatz. Das Gericht wies die Klage ab, der Reisende hätte sich selbst um die Versicherungsbedingungen kümmern müssen. Außerdem ist der Selbstbehalt branchenüblich (AG Köln, AZ C 529/97).