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Reiserecht Enteisungsmittel fehlt - Airline muss nicht zahlen

Das Winterwetter ist extrem und als Folge geht der Airline das Enteisungsmittel aus: der Flug wird annulliert. In so einem Fall bekommen Reisende keine Entschädigung von der Fluggesellschaft, entschied ein Gericht. Ist die Annullierung eines Fluges auf außergewöhnliche Umstände wie extremes Winterwetter und in der Folge fehlendes Enteisungsmittel zurückzuführen, muss die Fluggesellschaft keine Entschädigung zahlen. Das entschied das Amtsgericht Königs Wusterhausen (Aktenzeichen: 9 C 113/11), wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell« berichtet.
In dem verhandelten Fall war ein Flug von Berlin nach Madrid im Dezember 2010 aufgrund der Witterung annulliert worden. Mehrtägiger Schneefall hatte die Vorräte für Enteisungsmittel am Flughafen zur Neige gehen lassen. Der Kläger buchte daraufhin einen anderen Flug und wollte die Kosten dafür von der Airline zurückerstattet bekommen.
Die Fluggesellschaft sei jedoch nicht zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet, urteilten die Richter. Sie habe nachgewiesen, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich nicht hätten vermeiden lassen, auch wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Airline und Flughafenbetreiber hatten im Sommer einen ausreichend großen Vorrat an Enteisungsmittel angelegt. Die extreme Wetterlage mit mehrtägigem Schneefall sei nicht vorhersehbar gewesen.

(20.12.2011, dpa/tmn)

Reiserecht Koffer kaputt - Flugpreis wird nicht erstattet

Wird das Gepäck verspätet befördert und geht ein Koffer kaputt, wird deswegen nicht gleich der Flugpreis erstattet.

Reiserecht Informationspflicht verletzt - wann es Bares gibt

Reiseveranstalter müssen ihre Kunden über absehbare oder bekannte Mängel informieren. Urlauber dürfen aber nicht ohne weiteres von sich aus den Reisepreis mindern, wenn sie denken, der Veranstalter habe seine Informationspflicht verletzt. Bei der Verletzung von Informationspflichten bekommt man nur Bares, wenn Reisemängel verschwiegen werden, die so schwerwiegend sind, dass sie eine Kündigung des Reisevertrages rechtfertigten. Das entschied das Landgericht Frankfurt (Aktenzeichen: 2-24 S 176/10). Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell«.In dem Fall hatte der Kläger eine Reise durch Mexiko gebucht. Er bemängelte, vom Veranstalter nicht über das Risiko durch die Schweinegrippe informiert worden zu sein, die sich zum Zeitpunkt der Reise in Teilen Mexikos ausbreitete. Das Amtsgericht sah darin keinen Grund für eine Reisepreisminderung. Dem schloss sich das Landgericht an: Von sich aus dürften Urlauber den Reisepreis nur mindern, wenn die verschwiegenen Mängel sehr schwerwiegend sind, etwa bei einer kompletten Hotelüberbuchung oder bei einer erst halbfertigen Hotelanlage.Diese Voraussetzungen seien in diesem Fall aber nicht erfüllt. Auch die Kosten, die der Kläger für Telefonate mit seiner Tochter und der deutschen Botschaft geführt hatte, um sich zu informieren, seien seine Sache. Insbesondere leuchtete dem Gericht nicht ein, warum der Kläger anteilig auch die Grundgebühren für sein Handy geltend gemacht hatte. Juristisch gesehen seien das »Sowieso-Kosten«. Aber auch insgesamt hatte die Berufung keinen Erfolg.

(07.01.12, dpa/tmn)

Reiserecht Schneechaos in den Alpen - dieseRechte haben Sie als Urlauber

Der Schnee sorgte für Chaos in den Alpen. Viele Urlauber saßen fest. Dafür können sie ihren Reiseveranstalter nicht in die Pflicht nehmen. Welche Rechte eingeschneite Urlauber haben, darüber klärt Reiserechtler Paul Degott auf.
»Ist der Urlaub zu Ende, und die Reisenden können wegen blockierter Straßen nicht nach Hause fahren, ist der Veranstalter außen vor«, sagte der Reiserechtler Paul Degott. Auch einen Verdienstausfall müsse er dann nicht begleichen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Veranstalter Urlaubern ausdrücklich rät, angesichts starker Schneefälle im Hotel zu bleiben. Dann müsse er dafür auch die Kosten übernehmen.
Da die meisten Skireisen mit eigener Anreise gebucht werden, haben Veranstalter laut Degott in der Regel nicht die Pflicht, Kunden nach Hause zu befördern. Eingeschneite Urlauber können also nicht darauf pochen, mit dem Hubschrauber ausgeflogen zu werden, wenn alle Straßen gesperrt sind. Veranstalter von Busreisen müssten die Urlauber zwar wieder nach Hause transportieren - aber erst, sobald die Straßen frei sind. So lange müssen sich betroffene Urlauber also gedulden.
Sind wegen der Schneemassen und erhöhten Lawinengefahr die Skipisten gesperrt, müssen Veranstalter Reisekosten zurückbezahlen, wenn sie im Katalog die Zusicherung gemacht haben, dass Skifahren möglich ist.
Kommen Reisende wegen gesperrter Straßen gar nicht an ihren Urlaubsort, haben sie nach Auskunft von Degott das Recht, den Urlaub kostenlos zu stornieren. In diesem Fall sollten sie Kontakt mit ihrem Veranstalter aufnehmen. »Sind unzweifelhaft alle Zufahrtsstraßen blockiert, bekommen Urlauber ihren Reisepreis zurück«, erklärte der Reiserechtler. Um das zu beweisen, sollten sich Urlauber Zeitungsberichte oder Meldungen aus dem Internet aufbewahren.
Schlechte Karten haben Urlauber dagegen, wenn sie für den Winterurlaub privat ein Zimmer in einer Pension oder Ferienwohnung gebucht haben. »Bei einer Privatbuchung liegt Mietrecht vor. Dann muss ich als Reisender auf jeden Fall zahlen - egal, ob ich das Zimmer nutzen kann oder nicht«, erklärte Degott.

(10.01.12, dpa/tmn)