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Unfall Kein Anspruch auf vorzeitigen Rückflug

Reiseveranstalter sind nicht zur vorzeitigen Rückbeförderung verpflichtet, wenn der Grund in der Sphäre des Reisenden liegt.

Ein Urlauber hatte sich bei einem Sturz eine Beinverletzung zugezogen und wollte umgehend nach Deutschland zurückfliegen, um sich operieren zu lassen. Der Reiseveranstalter konnte erst drei Tage später einen Rückflug besorgen. Dadurch verschlimmerte sich die Verletzung und der Kunde klagte auf Schmerzensgeld. Die Klage wurde abgewiesen, weil der Reiseabbruch aus Gründen erfolgt sei, die der Reisende selbst verschuldet habe. Der Veranstalter habe die Rückbeförderung erbracht (AG Düsseldorf, AZ: 56 C 2729/99).