Reiserecht Zwei interessante Urteile zu Stornogebühren
Im März 2020 erfasste die Corona-Pandemie den gesamten Globus. Viele Urlauber sagten damals selbst ihre Reisen ab. Um die Stornokosten gab es dann häufig Rechtsstreitigkeiten - mit unterschiedlichem Ausgang.Virus-Angst, stornierte Reisen und frustrierte Urlauber: Die Gerichte haben die erste Welle der Corona-Pandemie in Teilen aufgearbeitet. Die Urteile kommen dabei im Einzelfall zu unterschiedlichen Ergebnissen. Ein Beispiel ist die Frage, ob Stornokosten anfallen, wenn Kunden eine gebuchte Reise mit Verweis auf den Pandemie-Ausbruch von sich aus abgesagt haben?
Das Amtsgericht Stuttgart entschied im Fall einer Busrundreise durch Portugal vom 15. bis 24. März 2020: Die betroffene Urlauberin, die ihre Reise am 12. März absagte, musste keine Stornogebühren zahlen (Az.: 3 C 2852/20).
Zwar habe zum Zeitpunkt des Reiserücktritts noch keine Reisewarnung vorgelegen. Doch die Weltgesundheitsorganisation (WHO) habe am gleichen Tag eine weltweite Pandemie erklärt und zum Abstand halten geraten. Mit einer Ansteckung im Reiseland sei zu rechnen gewesen, so das Gericht. Gerade auf einer Rundreise in einem engen Reisebus, wo Distanz nicht möglich war. Eine Impfung gegen Corona oder eine Therapie habe noch nicht existiert.
Der Reiseveranstalter argumentierte, das Ansteckungsrisiko am Urlaubsziel sei gar nicht höher als in Deutschland gewesen. Das Amtsgericht Stuttgart erklärte, darauf komme es nicht an. Die Klägerin bekam die Stornogebühren zurück.
Ein anderer Fall: Badeurlaub in der Türkei
Anders urteilte zum Beispiel das Amtsgericht Duisburg im Fall einer Pauschalreise in die Türkei, die vom 20. März bis 8. April stattfinden sollte. Auch hier stornierte der Kläger am 12. März und verwies auf die Pandemie (Az.: 506 C 2377/20). Am Tag des Reiserücktritts sei laut Gericht noch kein Rückschluss auf das konkrete Infektionsgeschehen in der Türkei und speziell rund um den Urlaubsort Side möglich gewesen. Der pauschale Hinweis auf den Ausbruch der Pandemie reiche nicht aus.
Das Amtsgericht Duisburg berücksichtigte dabei ausdrücklich auch den Vergleich zu Deutschland: Es habe zum Zeitpunkt der Stornierung keine Anhaltspunkte gegeben, dass die Infektionsgefahr in Side deutlich höher war als daheim in Deutschland. Der Veranstalter durfte eine Entschädigung für die Stornierung kassieren.
(07.06.2021, dpa)