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Nicht jede Kreuzfahrt ist luxuriös - doch wenn sie als solche beworben wird, muss die Kabine in einem entsprechenden Zustand sein

Nicht jede Kreuzfahrt ist luxuriös - doch wenn sie als solche beworben wird, muss die Kabine in einem entsprechenden Zustand sein

Reiserecht «Luxuriöse» Kreuzfahrt-Suite darf nicht abgewohnt sein

Eine Kreuzfahrt für mehr als 20 000 Euro - und dann hat der Teppich in der Kabine Flecken und am Fenster zeigt sich Schimmel? Das wollte ein Urlauber nicht hinnehmen und zog vor Gericht.

Wer eine teure Kreuzfahrt in einer luxuriösen Suite bucht, darf einen entsprechenden Standard erwarten. Ansonsten ist eine Minderung des Reisepreises angemessen. Als Beweis für Mängel kann es ausreichen, wenn der Urlauber die Kabine fotografiert, zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle (Az.: 11 U 167/19).

In dem verhandelten Fall hatte der Kläger für sich und seine Ehefrau eine Nordatlantik-Kreuzfahrt für 21 978 Euro gebucht - ohne Flug. Im Reisekatalog hieß es: «Willkommen in Ihrer Suite - ein traumhafter Ort, an dem Sie rundum entspannen können.» Außerdem wurden die Kabinen als «luxuriöse Rückzugsorte» beworben, es war weiterhin «von Ihrer ganz persönlichen Luxus-Oase» die Rede.

Beweisfotos zeigen Mängel

Dies konnte der Urlauber in seiner Kabine nicht erkennen und fertigte zum Beweis eine Reihe von Fotos an. Diese zeigten unter anderem einen verfärbten Teppichboden, Rost an den Türgriffen und Schimmel an den Fenstern. Mit den Bildern klagte der Mann auf eine Minderung des Reisepreises. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen, doch das Oberlandesgericht kam zu einer anderen Bewertung.

Es reiche nicht aus, wenn der Reiseveranstalter die auf den Fotos gezeigten Mängel pauschal bestreite. Er müsse stattdessen erklären, warum die Bilder angeblich nicht das zeigten, was sie belegen sollten - und wie der tatsächliche Zustand der Kabinen ausgesehen habe. Dies konnte der Veranstalter aber nicht. Allerdings hatte er durch die Beschreibung im Katalog den luxuriösen Charakter der Reise betont. Dieser vertraglichen Verpflichtung war er nicht nachgekommen.

Bei hohem Preis ist auch hoher Standard zu erwarten

Das Oberlandesgericht verwies hier auch auf den überdurchschnittlich hohen Reisepreis, der einen erhöhten Qualitätsstandard begründe - und die Schwelle für das Vorliegen eines Mangels senke.

Eine Mängelanzeige vonseiten der Urlauber war in diesem Fall nach Ansicht des Gerichts nicht nötig. Da alle anderen Kabinen des Schiffs ausgebucht waren, hätten der Kläger und seine Frau ohnehin nicht umziehen können. Und leicht zu beheben waren die aufgezeigten Mängel auch nicht. Der Teppichbelag zum Beispiel hätte von Handwerkern aufwendig ausgewechselt werden müssen.

Am Ende einigten sich die Parteien auf einen Vergleich. Der Veranstalter zahlte dem Kläger laut Beschluss 6000 Euro.

(26.02.2021, dpa)

 
REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

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Am Flughafen in Frankfurt haben die rund 200 Vorfeldmitarbeiter erneut die Arbeit niedergelegt. Der Streik könnte bis Donnerstag andauern. Betroffene Passagiere sollten jetzt ihre Rechte kennen.